Beförderung von Kindergartenkindern

Gemäß § 11 KitaG (E-§ 20 KitaZG) obliegt die Beförderung den Landkreisen und Städten mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Beförderungspflicht gilt für alle Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen.

Es besteht ein Anspruch auf Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2001, 7 A 10051/01, ist ein Landkreis verpflichtet, Kinder, die einen Anspruch auf Beförderung zu einem wohnungsfernen Kindergarten haben, in geeigneter, kindgerechter Weise und unter Wahrnehmung der Aufsicht über die Kinder zu befördern; wie die Beförderung ausgestaltet ist, liegt hingegen in seinem Ermessen.

Die Aufsichtspflicht der Eltern gilt uneingeschränkt für das Verbringen zur und das Abholen von der Haltestelle; im Übrigen liegt die Verantwortung beim Jugendamtsträger bzw. bei dem von ihm Beauftragten.