Elternbeiträge

Mit einer am 1. September 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde der Besuch des Kindergartens in Rheinland-Pfalz vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ab dem 1. August 2010 gänzlich beitragsfrei.

Für alle Gruppen, die keine Kindergartengruppen sind (d. h. Krippen, Horte und Spiel- und Lernstuben), sieht das Gesetz vor, dass das Jugendamt einkommensabhängige Elternbeiträge festsetzt. Ausnahmen bestehen für Krippenplätze, für die das Jugendamt feststellt, dass Sie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs der Zweijährigen benötigt werden.

Für Kinder unter zwei Jahren erlaubt das Gesetz ebenfalls die Erhebung von einkommensabhängigen Elternbeiträgen.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. März 1999, 12 A 12644/98.OVG dürfen Elternbeiträge bei öffentlich-rechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis nur auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012, 7 C 10574/12.OVG fehlt es einem Landkreis als Träger der Jugendhilfe an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten freier und gemeindlicher Einrichtungsträger. Soweit gemäß § 13 Abs. 4 KitaG Elternbeiträge vom Jugendamt „festgesetzt“ werden, handelt es sich dabei um eine förderungsrechtliche Festsetzung im internen Verhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger.

Mit dem Kita-Zukunftsgesetz wird die Betragsfreiheit konkretisiert und ausgeweitet. Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer im Bedarfsplan ausgewiesenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei. D. h. die Beitragsfreiheit gilt auch für Kinder, die eine Krippe besuchen, dieser Besuch ist bisher kostenpflichtig.