Rechtsanspruch

Seit dem 1. Januar 1996 gab es bundesweit einen Rechtsanspruch für Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Seit dem 1. August 2010 bestand in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch für zweijährige Kinder. Seit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes zum 1. Januar 2009 besteht seit dem 1. August 2013 ein gerichtlich einklagbarer, bundesweiter Rechtsanspruch auf Förderung für alle Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII). Nach § 5 Abs. 1 KitaG haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Dieser Anspruch wird mit dem Kita-Zukunftsgesetz (E-§ 14 Abs. 1 KitaZG) konkretisiert, danach haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit miteinschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden; dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen.

Inhaltsverzeichnis