Zuständigkeiten

Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung obliegt die Aufsicht über die Kindertagesstätten, die Erteilung der Betriebserlaubnis sowie die Beratung für die mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Durchführungsmaßnahmen. Seit dem 1. Januar 2012 wirken die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen mit eigenem Jugendamt bei der Erteilung der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit bzw. treffen hinsichtlich des Baus und der Ausstattung der Einrichtungen eigenständige Entscheidungen.