Stufe I der Kommunal- und Verwaltungsreform

Im Rahmen der ersten Stufe wurde am 28. September 2010 das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform erlassen (KomVwRGrG, verkündet am 5. Oktober 2010, GVBl. S. 272, im Folgenden: Grundsätzegesetz). Zunächst geplant über alle kommunalen Ebenen (kreisfreie Städte, Landkreise, verbandsfreie Gemeinden, Verbands- und Ortsgemeinden), wurde die erste Stufe der Reform damit allein auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden durchgeführt.

Diese Stufe I sieht vor, die Gebiets- und Verwaltungsstrukturen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu optimieren. Ziel ist die Schaffung dauerhaft leistungsfähiger Kommunen, die unter Berücksichtigung des demografischen Wandels und des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in der Lage sind, langfristig die Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen.

Danach sollen – vereinfacht dargestellt – verbandsfreie Gemeinden (in der Regel 10.000 Einwohner und Verbandsgemeinden 12.000 Einwohner) eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, und Verwaltungskraft haben und somit „zukunftsfest“ sein. Ausnahmen sind insbesondere im Falle von großen Gebietsflächen vorgesehen sowie wenn gewährleistet ist, dass die Verwaltung die Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrnehmen kann. Besondere Gründe sind nach dem Gesetz unter anderem landschaftliche und topografische Gegebenheiten sowie die Wirtschafts- und Finanzkraft. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundsätzegesetzes gilt dabei die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde gemeldet sind.

Das Ministerium des Innern und für Sport beauftragte auf Grundlage der im Grundsätzegesetz normierten Leitlinien bzw. Leitprinzipien Gutachten zur Durchführung der Reform zu bzw. Ausnahmegründen von der Fusionspflicht, welche letztlich zu Auflistungen von Fusionskommunen bzw. Ausnahmefällen führen (vgl. Junkernheinrich u. a., Fusion von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden in Rheinland-Pfalz, Teil A – vorläufiger Endbericht vom 1. August 2012, sowie Teil B, September 2012).

Im Rahmen der ersten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform, die die Landesregierung aktuell noch nicht als abgeschlossen betrachtet, sind 34 Gebietsänderungsmaßnahmen für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden gesetzlich geregelt worden (Stand: Oktober 2018). Betroffen waren dabei sieben verbandsfreie Gemeinden und 40 Verbandsgemeinden mit einem eigenen Gebietsänderungsbedarf sowie 25 Verbandsgemeinden ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf und eine große kreisangehörige Stadt – insgesamt 73 Kommunen.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Dr. Karl-Heinz Frieden Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel