Einmalige und wiederkehrende Straßenbeiträge

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Anbaustraßen) werden Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB erhoben.

Für Maßnahmen an bereits fertigen Straßen (insbesondere Erneuerung, aber auch Umbau, Verbesserung und Erweiterung) sind Straßenausbaubeiträge nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz zu erheben.

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Manuskriptes laufen in Rheinland-Pfalz – wie auch in den meisten anderen Bundesländern - Diskussionen über eine mögliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Die Landesregierung hat sich bisher dafür ausgesprochen, die Straßenausbaubeiträge beizubehalten. Es sind auch keine Haushaltsansätze im aktuellen Landeshaushalt für entsprechende Ausgleichszahlungen an die Kommunen enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass in der laufenden Legislaturperiode nicht mit einer Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu rechnen ist. Ob nach der nächsten Landtagswahl eine neue Landesregierung das Thema aufgreifen wird und es ggf. zu etwaigen Änderungen kommen wird, ist derzeit nicht absehbar. Bis dahin gilt also nach wie vor die bestehende Rechtslage, wonach die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gesetzlich verpflichtet sind. Dies betrifft nicht nur die Erhebung dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Diese Verpflichtung wird durch die politischen Diskussionen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

Der Hauptanwendungsfall des Ausbaus, nämlich die Erneuerung, setzt beitragsrechtlich voraus, dass die übliche Nutzungsdauer der Straße, die mit mindestens 20 Jahren anzusetzen ist, abgelaufen ist, die Verkehrsanlage tatsächlich schadhaft und damit erneuerungsbedürftig ist und dass die Maßnahme von Intensität und Umfang her über eine (beitragsfreie) laufende Unterhaltung und Instandsetzung (z. B. bloße Reparatur von Schlaglöchern) hinausgeht.

Für Straßenausbaubeiträge sieht das KAG zwei Alternativen vor, nämlich die Erhebung von einmaligen Beiträgen oder die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen (§§ 10, 10 a KAG).

Beim Einmalbeitrag sind alle die Grundstücke beitragspflichtig, die baulich nutzbar sind und Zugang oder Zufahrt zur ausgebauten Verkehrsanlage nehmen können. Dies gilt auch, wenn die Straße nur auf einer Teilstrecke ausgebaut wird. Es können also auch solche Grundstücke beitragspflichtig sein, die nicht an dem ausgebauten Teilstück gelegen sind.

Alternativ hierzu können die Gemeinden aber auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) erheben. Dieses in Rheinland-Pfalz entwickelte und 1986 eingeführte Beitragssystem, welches es auch in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und im Saarland gibt, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Über 40 % der Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz wenden dieses System an, Tendenz steigend.

Für den Anlieger bedeutet der (klassische) Einmalbeitrag meist, dass er „auf einen Schlag“ viele Tausend Euro zu zahlen hat. Deutliche Kostensteigerungen beim zeitgemäßen Straßenbau einerseits und die wirtschaftliche Situation vieler Grundstückseigentümer andererseits erhöhen den Druck auf alle Beteiligten. Vor dem Hintergrund der drohenden Beitragsbelastung versuchen vielerorts die Anlieger, den Straßenausbau vehement zu verhindern. Aus der Praxis hat sich daher die Frage entwickelt, wie die Beitragserhebung sozial ausgewogener und weniger finanziell belastend, verbunden mit einer höheren Akzeptanz bei Bürgern und Kommunen gestaltet werden kann. Diese und weitere Erwägungen haben die Entwicklung, Einführung und Verbreitung des wiederkehrenden Straßenbeitrags maßgeblich beeinflusst. Bei diesem werden alle Anlieger des Straßennetzes (und nicht nur diejenigen an der ausgebauten Straße) an den Kosten des Straßenausbaus beteiligt. Für den Anlieger bedeutet dies, dass er zwar wiederkehrend (d. h. in der Regel jährlich) Ausbaubeiträge zu entrichten hat, die aber meist nur im zweistelligen oder unteren dreistelligen Eurobereich liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Rheinland-Pfalz und die gesetzliche Regelung in § 10 a KAG ausdrücklich bestätigt. Allerdings sei unter verfassungskonformer Auslegung des § 10 a KAG darauf zu achten, dass die beitragspflichtigen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil erfahren. Danach müssen Großstädte oder Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet beim wiederkehrenden Straßenbeitrag regelmäßig in mehrere Abrechnungseinheiten aufgeteilt werden.

Ein Nebeneinander von Einmalbeiträgen und wiederkehrenden Beiträgen ist möglich. Die Gemeinde kann also in einem abgrenzbaren Teil ihres Gebietes Einmalbeiträge erheben und in einem anderen Gebietsteil wiederkehrende Beiträge praktizieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.08.2010, 6 A 10505/10.OVG).

Sowohl beim wiederkehrenden als auch beim einmaligen Ausbaubeitrag ist ein Gemeindeanteil vom Gesamtaufwand abzuziehen, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Er ist vom Gemeinderat festzulegen und liegt je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zwischen 20 und 70 Prozent.

Im Erschließungsbeitragsrecht, wo es um die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlage geht,  findet auch insoweit eine deutlich stärkere Belastung der Anlieger statt, denn hier beträgt der Gemeindeanteil meist nur 10 % (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

Autor: Gabriele Flach, Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel