Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Nach § 94 Abs. 1 der Gemeindeordnung erhebt die Gemeinde Abgaben, das sind in erster Linie Steuern, Gebühren und Beiträge, nach den gesetzlichen Vorschriften. Hierin kommt der „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit“ zum Ausdruck. Die Gemeinde darf Abgaben nicht entgegen gesetzlicher Regelung erheben.

Das heißt beispielsweise auch, dass sowohl die Verwaltung als auch der Gemeinderat selbst an die Gesetze - dazu zählen auch die eigenen Satzungen - gebunden sind. Man kann nicht durch einfachen Gemeinderatsbeschluss von Satzungen abweichen oder sie für nicht anwendbar erklären, ohne sie formell im vorgeschriebenen Verfahren zu ändern.

Weiter folgt aus § 94 Abs. 1 GemO, dass die Gemeinde die Erhebung von Abgaben nur dann vertraglich regeln darf, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Hierzu regelt § 2 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), dass Verträge über Abgaben nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig sind.

Grundsätzlich unzulässig ist auch ein Verzicht auf die Erhebung von Abgaben, die gesetzlich geboten sind. So sind etwa vertragliche Vereinbarungen, die eine von Gesetz und Satzung abweichende Regelung künftiger Beitragsverpflichtungen vorsehen, grundsätzlich ungültig (OVG RP, Urteil vom 14. Januar 1976 - 6 A 53/73 -, KStZ 1977 S. 33 ff.). Auch mündliche Zusicherungen, Abgaben nicht zu erheben, sind weder zulässig noch entfalten sie rechtliche Wirkungen (OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2005,  6 A 10558/05.OVG).

Die allgemein geltende Pflicht zur Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen gibt den Gemeinden auch auf, entsprechende Beitragssatzungen zu erlassen und etwaige Satzungsmängel zu beheben.

Im Übrigen ist nach § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbstständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen freigestellt, wie auch eine Satzungsregelung, auf die Festsetzung und Erhebung von Abgaben zu verzichten, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.  Nur ganz ausnahmsweise erlaubt § 94 Abs. 5 GemO den Kommunen, in gewissem Umfang zu Gunsten ihrer Bürger allgemeine Deckungsmittel zur Verminderung von Straßenbeiträgen einzusetzen.

Eine Gemeinde kann die ihr obliegende Beitragserhebungspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht auch nicht dadurch umgehen, dass sie einen über den in den §§ 10 Abs. 4, 10 a Abs. 3 KAG gesetzten Rahmen hinausgehenden Gemeindeanteil beschließt.

Stundung, Erlass und ähnliche Maßnahmen dürfen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt werden, wobei die Gemeinde ein ihr etwa eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat.  

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Beitragserhebungsgebot liegen in einschreitenden Maßnahmen der Kommunalaufsicht und Beanstandungen der Rechnungsprüfung. Auch können sich hieraus Auswirkungen auf staatliche Zuweisungen ergeben, die entweder versagt oder u. U. (teilweise) zurückgefordert werden können. Unter Umständen können sogar die insoweit rechtswidrig handelnden Personen strafrechtlich und/oder im Wege der Amtshaftung belangt werden.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken nächstes Kapitel