Vorrang von Gebühren und Beiträgen vor Steuern

Die Rangfolge für die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen ist in § 94 Abs. 2 GemO geregelt. Vorrangig sind die sonstigen Erträge vor den Entgelten (Beiträge und Gebühren). Diese haben Vorrang vor Steuern. Jede Gemeinde, die Steuern erhebt, ist deshalb verpflichtet, vorrangig ihre Möglichkeiten, Entgelte zu erheben, auszuschöpfen. So werden aus abgabenrechtlichen Kann-Bestimmungen, die nur zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen ermächtigen, verpflichtende Regelungen. Hierauf können sich im bestimmten Rahmen die Steuerschuldner sogar berufen (vgl. zum Vorrang der Beiträge für Feld- und Waldwege - nach dem früheren Kommunalabgabengesetz - vor der Grundsteuer A: OVG RP, Urteil vom 25. Mai 1982 - 6 A 21/81 -, VZ GStB 1982, 157).

Entgelte, zu deren Erhebung die Gemeinde (die Steuern erhebt) also verpflichtet ist, sind Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und vergleichbare privatrechtliche Entgelte. Es gibt auch Entgeltregelungen, die die Gemeinde unmittelbar zur Erhebung verpflichten, z. B. § 127 BauGB für die Erschließungsbeiträge.

Sonstige Erträge sind Zuweisungen und Zuschüsse, Kostenersätze, Zinsen, Mieten und Pachten, Konzessionsabgaben und dergleichen. Sie mindern Entgelte nur, wenn sie spezielle, in der Regel zweckgebundene Erträge für die jeweilige Einrichtung sind. So vermindert die von der Jagdgenossenschaft dafür zur Verfügung gestellte Jagdpachteinnahme den als Beitrag für Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) umzulegenden Betrag. Im Idealfall ist sogar kein Beitrag mehr zu erheben, wobei es besondere Regelungen gibt, um zu verhindern, dass einzelne Grundstückseigentümer sich durch Auskehrungsansprüche ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Dagegen vermindert z. B. die Konzessionsabgabe oder die Pacht für ein gemeindliches Grundstück als sonstige Erträge nicht die Beiträge für Wirtschaftswege oder die Abwassergebühren, denn es gibt keinen inneren Zusammenhang dieser Einnahmen mit den genannten Einrichtungen.

Bei staatlichen Zuweisungen gilt, dass sie i. d R. den Gemeindeanteil mindern, nicht den Beitragsanteil; anders ist dies bei Abwasser und Wasser.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel