Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Als Ersatz für die ab 1. Januar 1998 abgeschaffte Gewerbekapitalsteuer wurde zum gleichen Zeitpunkt ein Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer eingeführt. Er beträgt zurzeit 2,2 v. H. des Umsatzsteueraufkommens zzgl. eines Betrages in Höhe von jeweils 500 Mio. Euro (in den Jahren von 2015 bis 2017) und zusätzlich eines Betrages in Höhe von 1.000 Mio. Euro im Jahr 2017 sowie zzgl. eines Betrages in Höhe von 2.760 Mio. Euro im Jahr 2018 und 2.400 Mio. Euro im Jahr 2019 (§ 1 Finanzausgleichsgesetz). Aufgrund der Neufassung des § 1 Finanzausgleichsgesetz und der damit veränderten Ermittlung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2020 verringert sich der Anteil auf 1,99594395 % zzgl. eines Betrages in Höhe von 2.400 Mio. Euro jährlich. Die Verteilung dieses Gemeindeanteils auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach einem seit 2018 engültigen und fortschreibungsfähigen – Schlüssel (§§ 5 a bis 5 c Gemeindefinanzreformgesetz). Seit 2018 erfolgt die Verteilung nach folgendem Schlüssel, und zwar zu 25 % basierend auf dem Gewerbesteueraufkommen, zu 50 % auf der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie zu 25 % auf der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte, jeweils bezogen auf die einzelne Gemeinde.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel