Gewerbesteuer

Gegenstand der Besteuerung bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Gewerbesteuerfrei sind u. a. verschiedene Unternehmen der öffentlichen Hand (§ 3 des Gewerbesteuergesetzes). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes. Steuerschuldner ist der Gewerbebetrieb, bei Personengesellschaften der Inhaber, bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) die Gesellschaft. Steuergläubiger sind die Städte und Gemeinden, in deren Gebiet die Betriebsstätten des Gewerbebetriebs liegen. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder hat der Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, erfolgt eine Zerlegung der Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden nach einem gesetzlich geregelten Schlüssel. Die betreffenden Gemeinden können mit dem Unternehmen auch eine davon abweichende Zerlegungsvereinbarung treffen.

Für die Steuerberechnung wird der Gewerbesteuermessbetrag durch Anwendung bestimmter Hundertsätze (Steuermesszahlen) auf den Gewerbeertrag ermittelt. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG). Die Ermittlung des Gewerbeertrags basiert auf der Festsetzung des Gewinns nach den Vorschriften des Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerrechts (§ 7 GewStG). Dieser Gewinn vermehrt sich um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z.B. ein Teil der Schuldzinsen) bzw. vermindert sich um die Kürzungen nach § 9 GewStG (z.B. für den eigenen Grundbesitz). Mit der Festsetzung des Steuermessbetrags wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Diese Festsetzungen und die ggf. notwendigen Zerlegung sind Aufgabe des Finanzamts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

Die Festsetzung erfolgt durch Steuermessbescheid, den das Finanzamt dem Steuerschuldner und der bzw. den betreffenden Gemeinde(n) zu übermitteln hat (§ 184 Abs. 3 AO). Im Interesse der die Gewerbesteuer erhebenden Städte und Gemeinden ist es von großer Bedeutung, dass die jeweils zuständigen kommunalen Verwaltungen anhand der für den VZ 2013 wieder eingeführten Kontrolllisten des Landesamtes für Steuern (bisher: OFD Koblenz) dafür Sorge tragen, dass die Messbescheide vollständig vorliegen und alle Zerlegungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vorgenommen wurden. Besonders bei Bauausführungen - das sind vorübergehende Betriebsstätten von mind. sechs Monaten Dauer - ist das nicht immer selbstverständlich. Es ist daher zu empfehlen, in engem Kontakt mit den Finanzämtern zu stehen.

Die vom Gewerbebetrieb zu zahlende Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Hebesatzes auf den (einheitlichen oder zerlegten) Steuermessbetrag. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt, den die Gemeinde dem Steuerpflichtigen bekannt gibt. Auf die in einem Kalenderjahr voraussichtlich anfallende Steuerschuld haben die Gewerbebetriebe quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten, die nach Festsetzung der Gewerbesteuer abgerechnet werden und zu Nach- oder Rückzahlungen führen können. Im Einzelfall ist auf Antrag ein Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO möglich.

Von der eingenommenen Gewerbesteuer zahlen die Städte und Gemeinden die Gewerbesteuerumlage, die teils dem Bund und teils dem Land zufließt. Ein Teil davon (der sog. Erhöhungsbetrag) diente bis einschließlich des Jahres 2018 der Tilgung des kommunalen Anteils (20 %) an den Lasten aus der Deutschen Einheit (der Finanierung des sog. Fonds „Deutsche Einheit“), den der Bund seinerzeit komplett vorfinanziert hatte.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel