Grundsteuer

Bei der Grundsteuer ist Gegenstand der Besteuerung der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG), das sind die (bebauten oder unbebauten) Grundstücke bzw. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (mit den zugehörigen Grundstücken). Besteuerungsgrundlage sind die auf den 1. Januar 1964 festgesetzten oder die nach den Wertverhältnissen 1964 auf den 1. Januar 1974 oder später fortgeschriebenen Einheitswerte. Steuerpflichtiger ist der Eigentümer, in bestimmten Fällen auch der Nutzungsberechtigte (z. B. bei Nießbrauch). Steuergläubiger sind die Städte und Gemeinden, in deren Gebiet das Steuerobjekt liegt. Erstreckt sich der Grundbesitz über mehr als eine Gemeinde, erfolgt eine Zerlegung in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile. Das Aufkommen aus der Grundsteuer liegt landesweit jährlich bei etwa 580 Mio. Euro (Stand: 2017).

Die Steuerberechnung basiert auf dem Grundsteuermessbetrag. Dieser wird durch Anwendung eines bestimmten Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt, der nach dem Bewertungsgesetz für den Steuergegenstand maßgebend ist. Diese Steuermesszahlen unterscheiden sich je nach Besteuerungsobjekt und liegen zwischen 2,6/3,1/3,5 v. T. (bei Wohngebäuden) und 6 v. T. (land- und forstwirtschaftliche Vermögen). Es ist Aufgabe des jeweils örtlich zuständigen Finanzamts, die Einheitswerte festzustellen, eine ggf. notwendige Zerlegung vorzunehmen, den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln und ihn sowohl dem Steuerschuldner als auch der hebeberechtigten Gemeinde mitzuteilen.

Auf diesen Grundsteuermessbetrag wendet die Gemeinde den Hebesatz an, den sie für das entsprechende Kalenderjahr festgesetzt hat. Dabei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der Grundsteuer B für die übrigen (meist bebauten) Grundstücke, für die regelmäßig unterschiedliche Hebesätze festgesetzt werden. Den daraus ermittelten Jahresbetrag für die Grundsteuer gibt die Gemeinde dem Steuerpflichtigen durch Grundsteuerbescheid bekannt.

Das Grundsteuergesetz sieht in den §§ 3 bis 8 eine Anzahl von (Dauer-)Steuerbe­freiungen vor. Befreit sind insbesondere alle gemeindeeigenen Grundstücke, soweit sie dem öffentlichen Zweck dienen (und nicht z. B. einem Betrieb gewerblicher Art) sowie der Grundbesitz, der von einer Religionsgemeinschaft die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Daneben bestehen noch Vergünstigungsvorschriften mit vorübergehender Geltungsdauer. Soweit in einer Gemeinde in größerem Umfang grundsteuerbefreiter Grundbesitz des Bundes liegt (z. B. militärische Liegenschaften), hat die Gemeinde Anspruch auf Ausgleich für Sonderbelastungen nach Art. 106 Abs. 8 GG.

Erbringt ein Grundbesitz weniger als 50 % des üblichen Ertrags und hat der Eigentümer dies nicht selbst zu vertreten, besteht Anspruch auf (Teil-)Erlass der Grundsteuer. Zudem kann die Grundsteuer im Einzelfall aus anderen Billigkeitsgründen erlassen werden. Der Erlass ist nur auf Antrag möglich, der bis spätestens 31. März des Folgejahres zu stellen ist (gesetzliche Ausschlussfrist).

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken nächstes Kapitel