Zweitwohnungssteuer

Gemäß § 5 Abs. 2 KAG können die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Die Steuer sollte ursprünglich den „Luxus“, der durch den Besitz von mehr als einer Wohnung demonstriert wird, besteuern. Für den räumlichen Anwendungsbereich war demgemäß kennzeichnend, dass die Steuer oft nur in typischen Tourismusgemeinden eingeführt wurde. Heute haben sowohl größere als auch auch kleinere Städte die Abgabe eingeführt, um beispielweise ausbildungs- oder berufsbedingt gehaltene Wohnungen sowie insbesondere Studentenwohnungen zu besteuern.

Neben der fiskalischen Zielsetzung verfolgt die Steuer die ordnungspolitische Absicht der Begrenzung der Zweitwohnsitze, um dadurch das Angebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen oder aber die Personen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Hintergrund der Steuer ist auch, dass im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (insbesondere den Schlüsselzuweisungen) nur Erst- bzw. Hauptwohnsitze berücksichtigt werden.

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt; zwingend ist dies allerdings nicht. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt keine Rolle. Auch gilt es als unerheblich, wenn sich die Hauptwohnung und Zweitwohnung am selben Ort befinden.

Problematisch hat sich in der Praxis die Abgrenzung der Zweitwohnung zur Kapitalanlage erwiesen. Eine Kapitalanlage liegt dann vor, wenn eine Person eine Wohnung nicht zu persönlichen Zwecken, sondern beispielsweise allein zum Zwecke einer Vermietung vorhält. Eine ausschließlich als Kapitalanlage genutzte Zweitwohnung erfüllt nicht den Begriff der Aufwandsteuer.

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist regelmäßig die Jahresnettokaltmiete. Der Steuersatz liegt zwischen 9 % und 15 %.

Streitig war lange, ob auch Zweitwohnungen von Studenten zur Steuer herangezogen werden dürfen.

Das BVerwG hat entschieden, dass Bundesrecht die Ausnahme von Studierenden von der Zweitwohnungssteuer weder verlangt noch verbietet. Nach Urteilen vom 17. September 2008, 9 C 13/07, 9 C 14/07, 9 C 17/07 und 13. Mai 2009, 9 C 6/08, 9 C 7/08 darf der Aufwand für eine Zweitwohnung nicht nur dann nach Artikel 105 GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis für die Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfes abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass diese vorwiegend benutzt wird. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

Allerdings sind die Kommunen bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die Erstwohnung strenger zu auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel