Ablösung von Beiträgen

Regelmäßig erfolgt die Heranziehung des Beitragspflichtigen durch den Erlass eines Beitragsbescheides. Es besteht aber auch die Möglichkeit, noch vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch vor Entstehen der Beitragsschuld diese vertraglich zu regeln. Man spricht vom Ablösungsvertrag.

Die Ablösung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde als Abgabengläubiger und dem künftig Beitragspflichtigen. Geregelt wird hierin die Tilgung der Beitragsschuld vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die voraussichtliche Beitragshöhe ist zu ermitteln und zugrunde zu legen.

Die im Ablösungsvertrag vereinbarte „Beitragszahlung“ gilt als endgültige Leistung; eine spätere Abrechnung nach tatsächlichen Kosten findet regelmäßig nicht mehr statt.

Inzwischen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags nicht mehr bereits dadurch entfallen soll, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen. Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt (BVerwG, Urt. v. 21.1.2015, 9 C 1/14).

Der Vorteil der Ablösung liegt in der frühzeitigen Finanzierung und dem Wegfall des formalen Veranlagungsverfahrens.

Autor: Gabriele Flach, Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel