Aufwendungsersatz und Kostenerstattung
Zu den Entgelten zählen auch der Aufwendungsersatz und die Kostenerstattung. Die bekanntesten sind diejenigen für Grundstücksanschlüsse (§ 13 KAG). Obwohl dem Begriff nach eine Erstattung tatsächlicher Kosten gemeint ist, sind Pauschalierungen und Einheitssätze möglich.