Steuern

Die bei weitem bedeutendsten und kommunalpolitisch wichtigsten Erträge der Städte und Gemeinden resultieren aus dem Steueraufkommen. Im Landesdurchschnitt betragen sie rund 80 % der Gesamterträge. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 AO).

Das Grundgesetz gewährt den Städten und Gemeinden das Recht, Steuern zu erheben (kommunale Steuerhoheit). Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Steuern finden sich in einer Reihe von   Bundesgesetzen (insbesondere Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Gemeindefinanzreformgesetz) sowie in der landesrechtlichen Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 94 Abs. 2 GemO sollen Steuern nur insoweit erhoben werden, wie die sonstigen Erträge bzw. Entgelte nicht ausreichen.

Die Gemeinden können von ihrer Steuerhoheit jedoch nur insoweit Gebrauch machen, als Bundesgesetze nicht entgegenstehen oder Landesgesetze dies für zulässig erklären. Die Erhebung von Steuern für den Bund oder das Land schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Städte und Gemeinden aus. Die Erhebung von Zuschlägen zu den Bundes- oder Landessteuern ist nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung gestattet. Eine Gemeindesteuer, die geeignet ist, Bundes- oder Landessteuern wesentlich zu beeinträchtigen, darf nicht erhoben werden.

Die Grund­steuer und die Gewerbesteuer sind Realsteuern (Objektsteuern, § 3 Abs. 2 AO)), deren Erhebung alleine an das Besteuerungsobjekt anknüpft, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse sind allenfalls bei Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Aussetzung oder Erlass) relevant. Bei beiden Steuerarten haben die Städte und Gemeinden das Hebesatzrecht, d. h. das Recht, einen Vomhundertsatz (den Hebesatz) festzulegen, mit dem zur Ermittlung der individuellen Steuerschuld die Bemessungsgrundlage (der Messbetrag) vervielfältigt wird. Die Realsteuern sind die kommunalpolitisch wichtigsten Steuern; aus ihnen resultieren im Landesdurchschnitt deutlich über die Hälfte des kommunalen Steueraufkommens (2017 landesweit: Grundsteuer: rd. 580 Mio. und Gewerbesteuer rd. 1.797 Mio. Euro (netto); zum Vergleich: Gemeindeanteil Einkommensteuer: rd. 1.702 Mio. Euro; Gemeindeanteil Umsatzsteuer: rd. 246 Mio. Euro).

Inhaltsverzeichnis

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel