Schankerlaubnissteuer

Erhebungsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf Grundlage einer entsprechenden Steuersatzung (§ 6 Abs. 2 KAG). Gegenstand der Steuer ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG) oder zum Ausschank im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 GastG).

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel