Vergnügungsteuer

Gemäß § 5 Abs. 4 KAG können die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden eine Vergnügungsteuer erheben.

Neben der fiskalischen Zielsetzung dient die Vergnügungsteuer der ordnungspolitischen Absicht, das Vergnügen in Grenzen zu halten, insbesondere die Aufstellung von Spielgeräten in gewissen Umfang einzudämmen.  

Gegenstand der Steuer sind im Gemeindegebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art. Dies sind z. B. Tanzveranstaltungen, Varieté- und Revueveranstaltungen, Stripteasevorführungen, Vorführungen von pornografischen Filmen und das Ausspielen von Geld und Gegenständen. Zahlenmäßiger Hauptanwendungsfall der Besteuerung ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten.

Die Steuerhöhe wird anhand des Preises oder der Anzahl ausgegebener Eintrittskarten (sog. Kartensteuer), mittels Pauschalbeträgen oder nach typischen Merkmalen, wie z. B. der Raumgröße ermittelt.

Bei den Geräten mit Gewinnmöglichkeit hat es in den letzten Jahren eine Verdrängung des sog. Stückzahlmaßstabes, bei dem die Steuer in Form eines festen Betrages pro Monat und Gerät erhoben werden durfte, durch das sog. Einspielergebnis gegeben. Hintergrund war, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des BVerfG vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05) der früher regelmäßig verwendete Pauschalmaßstab nicht mehr für zulässig erklärt wurde. Seither erfolgt die Bemessung der Steuer i. d. R. dergestalt, dass ein prozentualer Anteil des Einspielergebnisses maßgeblich ist. Die Veränderung des Steuermaßstabes hat eine Welle von Klageverfahren ausgelöst. Ein „Dauerbrenner“ dabei ist die Klage der Geräteaufsteller, sie würden durch die Steuer erdrosselt. Angesichts des vielerorts anhaltenden Booms der Aufstellung von Geräten ist dieser Vortrag bei den Gerichten bislang jedoch nicht auf fruchtbaren Boden gefallen.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel