Bettensteuer bzw. Kulturförderabgabe

Einige Kommunen haben in den letzten Jahren eine indirekte örtliche Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben eingeführt.

Gegenstand der Anfang des Jahres 2011 in Kraft getretenen Satzung der Stadt Trier waren Übernachtungen volljähriger Übernachtungsgäste. Die Steuer betrug 1 Euro je Nacht und Übernachtungsgast. Abgabenpflichtig war der Betreiber des Beherbergungsbetriebs.

Das BVerwG hat die Satzung der Stadt Trier mit Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des BVerwG dürfen beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen - anders als private, insbesondere touristisch veranlasste Übernachtungen - nicht einer Aufwandsteuer unterworfen werden.

Nach einem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27. November 2012, 19 K 2007/11 setzt die rechtsstaatlich gebotene Vorhersehbarkeit der Abgabenlast für den steuerpflichtigen Beherbergungsbetrieb voraus, dass dieser Kenntnis von den unter den Steuertatbestand zu subsumierenden Tatsachen hat. Soweit ein Dritter, also der Gast über derartige Kenntnisse verfügt, muss sie dem Steuerpflichtigen zurechenbar oder sicher zugänglich sein. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass der Gast die erforderlichen Informationen, warum und weshalb er eine Übernachtung tätigt, weiter gibt, reicht nicht aus. Der Satzungsgeber ist deshalb gefordert, das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch ein zur vollständigen Erfassung aller nach der Steuernorm Steuerpflichtigen geeignetes Verfahren in der Steuernorm selbst zu sichern. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Stadt mit Urteilen vom 23. Oktober 2013, 14 A 314 bis 317/13 zurückgewiesen.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel