Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

Gemäß Gemeindefinanzreformgesetz erhalten die Gemeinden 15 v. H. des Aufkommens an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Dieser Anteil wird für jedes Bundesland gesondert anhand des im jeweiligen Bundesland vereinnahmten Steueraufkommens hergeleitet (ggf. unter Berücksichtigung einer Zerlegung - Bundesrecht).

Dieser länderweise ermittelte Gemeindeanteil wiederum wird anhand des örtlichen Steueraufkommens auf die einzelnen Städte und Gemeinden verteilt (Landesrecht). Der entsprechende Verteilungsschlüssel basiert jedoch nicht auf dem gesamten Steueraufkommen in einer Stadt oder Gemeinde; berücksichtigt wird vielmehr nur das örtliche Steueraufkommen bis zu einem bestimmten Schwellenwert der zu versteuernden Einkommen. Dieser Schwellenwert wird regelmäßig angepasst (etwa alle drei Jahre) und liegt derzeit (seit dem Jahr 2013 unverändert) bei 35.000/70.000 Euro für Ledige/Verheiratete. Das über dieser Einkommensgrenze anfallende Steueraufkommen bleibt insoweit unberücksichtigt. Dies führt im Ergebnis zu einem gewissen Solidarausgleich zwischen den einkommensteuerstarken und -schwachen Städten und Gemeinden. Da der o. g. Verteilungsschlüssel aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik abgeleitet wird, „hinkt“ er dem tatsächlichen örtlichen Steueraufkommen bzw. den Einwohnerbewegungen (Zu- und Wegzug) immer hinterher. In den Jahren, in denen Einkommensteuerstatistiken durchgeführt werden, ist es daher wichtig, dass alle Lohnsteuerkarten/Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt zurückgegeben/übermittelt werden.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel