Pferdesteuer

Die Einführung einer Pferdesteuer für die Pferdehaltung oder entgeltliche Pferdebenutzung wird seit Jahren teilweise intensiv diskutiert. Hintergrund ist nicht nur die kommunale Finanznot, sondern im Zusammenhang mit der Pferdehaltung wird mitunter auch beklagt, dass das Reiten Schäden an Flur und Wegen verursacht.

Problematisch ist die rechtlich einwandfreie Ausgestaltung des Steuertatbestandes. Dient die Haltung von Pferden nicht persönlichen, sondern beruflichen oder gewerblichen Zwecken (Beispiel: Pferdehaltung durch Forstwirte, Polizeibeamte, Berufsreiter oder die Pferdezucht) fehlt es an den Voraussetzungen zur Erhebung einer Aufwandsteuer und eine Besteuerung scheidet aus.

Kritisch wird weiter geltend gemacht, dass die der Pferdehaltung zugrunde liegenden Vorgänge örtlich regelmäßig nicht auf das Gebiet der (steuererhebenden) Gemeinde begrenzt sind, sondern überörtliche Bewegungsmuster (z. B. Wanderritte, gemeindeübergreifende gewöhnliche Ausritte) aufweisen.

Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass die Erhebung der Steuer gegen die regelmäßig in den Landesverfassungen, so auch Artikel 40 Abs. 4 LV RP, vorgesehene Staatszielbestimmung zugunsten des Sports, verstoßen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Streit zwischen Pferdehaltern und der hessischen Stadt Bad Sooden-Allendorf entschieden, dass Gemeinden in Deutschland eine Pferdesteuer erheben dürfen. Mit seinem Beschluss (Az.: BVerwG 9 BN 2.15) stellte das Gericht fest, dass das Halten eines Pferdes über das Alltägliche hinausgehe und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordere. Pferdebesitzer seien wirtschaftlich so leistungsfähig, dass sie auch mit Steuern belegt werden dürften.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel