Verfassungsgrundsätze

Die eigenverantwortliche kommunale Selbstverwaltung erfordert finanzielle Selbstständigkeit. Daher ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Finanzausstattung, die sie in eigener Verantwortung verwalten können, verfassungsrechtlich verbürgt (Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 106 Abs. 5 bis 8 GG). Eine in diesem Sinne zu verstehende Garantie der gemeindlichen Finanzhoheit enthält auch Artikel 49 der Landesverfassung. Nur auf der Grundlage ausreichender Finanzmittel kann eine kommunale Selbstverwaltung sich wirksam entfalten und mit Leben erfüllt werden; sie bliebe ansonsten auf ein „kraftloses Scheindasein“ verwiesen (BVerfGE 1, 167). Dieser Verfassungsgrundsatz wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH 3/11 -; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom  30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -) nochmals sehr nachdrücklich bekräftigt.

Autor: Gabriele Flach [bis 2014], Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken nächstes Kapitel