Abwasserbeseitigung
Die kommunale Abwasserbeseitigung einschließlich der Klärschlammverwertung ist Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung der kreisfreien Städte, der verbandsfreien Gemeinden und Städte und der Verbandsgemeinden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LWG). Die Einrichtungsträger haben die hierzu erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Dabei sind die wasserwirtschaftlichen Grundsätze des WHG zu beachten und die darauf beispielsweise in der Abwasserverordnung konkretisierten Anforderungen einzuhalten.
Rechtlich ist strikt zu unterscheiden zwischen dem Abwasserbegriff und der Abwasserbeseitigungspflicht.