Wasserversorgung

In Rheinland-Pfalz ist – anders als in den meisten anderen Bundesländern – die zentrale Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Aufgabenträger sind seit dem Aufgabenübergang 1975 die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden sowie die Verbandsgemeinden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LWG). Dessen ungeachtet haben andere Trägerschaften aus früheren Zeiten Bestand, soweit sie eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen gewährleisten können. Dazu gehören insbesondere einige Landkreise, eine Reihe von Zweckverbänden der Wasserversorgung sowie bestehende Wasservereine und Wassergenossenschaften. In ganz wenigen Einzelfällen sind Ortsgemeinden Träger der Wasserversorgung geblieben.

Die materielle Privatisierung der Wasserversorgung, also die Übertragung der Aufgabe, ist seit 2004 nicht mehr zulässig; bereits vollzogene Aufgabenprivatisierungen haben Bestandsschutz (§ 49 LWG). Zulässig ist – analog zur Abwasserbeseitigung – nur noch die Übertagung der Durchführung der Aufgabe auf private Dritte. Dies setzt voraus, dass die Versorgung zu angemessenen Preisen dauerhaft sichergestellt ist, Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen und etwaige Verkaufserlöse für Anlagen der Wasserversorgungseinrichtung und damit dem Wasserpreis zu Gute kommen; zudem ist die Genehmigung der oberen Wasserbehörde erforderlich.

Zur Aufgabe der Wasserversorgung gehört auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG). Mit der Gesetzesänderung 2019 wurde klargestellt, dass diese Aufgabe nur die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung über die Anlagen zur Trinkwasserversorgung umfasst; sie findet dann ihre Grenze, wenn die nach der Trinkwasserverordnung notwendige Trinkwasserqualität nicht mehr gewahrt werden kann, insbesondere wegen der Verkeimungsgefahr auf Grund langer Standzeiten. Soweit danach noch ergänzender Bedarf für eine nicht leitungsgebundene Löschwasservorhaltung besteht – beispielsweise durch Tankfahrzeuge, Zisternen, Teiche oder Entnahme aus einem nahegelegenen Gewässer – ist dies nicht mehr Aufgabe des Trägers der Wasserversorgung, sondern des Trägers des Brandschutzes gemäß LBKG. Durch diese gesetzliche Klarstellung wurde insbesondere bezweckt, dass die Kosten der Löschwasservorhaltung weiterhin rechtssicher über die Entgelte für die Wasserversorgung finanziert werden können.

Fast die gesamte Bevölkerung ist in Rheinland-Pfalz an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen; nur wenige Tausend Einwohner beziehen ihr Trinkwasser ausschließlich aus einer Eigenwasserversorgung (z. B. Hausbrunnen). Haushalte und Kleingewerbe (Letztverbraucher) beziehen insgesamt rund 177 Mio. m3 Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in Trinkwasserqualität, das sind 119 Liter je Tag und Einwohner. Hinzu kommt der industrielle und sonstige (z. B. Beregnung in der Landwirtschaft) Wasserverbrauch, der bei rund 45 Mio. m³ liegt.5

Einen Mangel an Wasser gibt es in Mitteleuropa nicht. In Deutschland werden bei Niederschlägen von jährlich rund 200 Mrd. m3 nur ca. 5 Mrd. m3 für die Trinkwasserversorgung genutzt. Dessen ungeachtet gilt der Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 2 WHG) und jedermann ist verpflichtet, sparsam mit dem Trinkwasser umzugehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Probleme mit zeitweiser regionaler Wasserknappheit werden durch Verbundnetze bzw. Versorgungsverbünde gelöst. Im Rahmen der dazu erforderlichen behördlichen Genehmigungen wird sichergestellt, dass die Entnahmemengen nachhaltig nicht höher sind als die Grundwasserneubildung.

In Rheinland-Pfalz werden mehr als 90 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen. Zum Schutz der Grundwasservorräte vor qualitativen Beeinträchtigungen sind wegen der langen Fließwege – teils sind es Jahrhunderte – langfristige Strategien erforderlich. Das wichtigste Instrument ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser so weit wie möglich zu minimieren. Zuständig dafür sind die oberen Wasserbehörden bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Darüber hinaus dürfte in den intensiv landwirtschaftlich genutzten Regionen (z. B. Rheinebene) zum Schutz potenzieller Trinkwasservorkommen vor übermäßigen Nitratkonzentrationen vielfach eine Reduzierung der Düngegaben unumgänglich werden.

Die kommunalen Aufgabenträger wirken bei den Verbrauchern auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin (z. B. Wasser sparende Armaturen und Geräte) und minimieren ihre eigenen Wasserverluste (§ 50 Abs. 3 WHG). Zur Verbesserung der Grundwasserneubildung trägt die Entsiegelung befestigter Flächen und dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser bei.

Gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)6 haben die Wasserversorgungsunternehmen sicherzustellen, dass das Trinkwasser am Übergabepunkt in die Hausinstallation (i. d. R. am Wasserzähler) den Anforderungen an die Trinkwasserqualität genügt. Dazu ist in der Regel eine Wasseraufbereitung im Wasserwerk erforderlich. Der Erhalt der Trinkwasserqualität im Bereich der Hausinstallation ist dagegen alleine Sache des jeweiligen Betreibers. Änderungen an der Hausinstallation dürfen daher nur von fachkundigen Installateuren vorgenommen werden.

Für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die Gesundheitsämter zuständig. Ihre Überwachung erstreckt sich sowohl auf die Wasserversorgungsunternehmen als auch auf die Anlagen der Hausinstallation. Dazu kontrollieren sie regelmäßig und stichprobenartig Zapfstellen (d. h. „am Wasserhahn“), insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. an öffentlich zugänglichen Zapfstellen, zudem einzelne in privaten Haushalten. Bei Grenzwertüberschreitungen verfügt das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen. Die Wasserversorger haben einen Notfallplan für den Fall zu erstellen, dass ganze Wasserversorgungsanlagen stillgelegt werden müssten.

Das Anschluss- und Benutzungsverhältnis zwischen einem kommunalen Wasserversorgungsunternehmen und dem Wasserverbraucher (Kunde) wird durch Satzung geregelt (Wasserversorgungssatzung), deren Bestimmungen im Einklang mit der Bundesverordnung über die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)7 stehen müssen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV). Die Erhebung der Entgelte kann privatrechtlich (Allgemeine Versorgungsbedingungen, Preisblatt) oder öffentlich-rechtlich (Entgeltsatzung) erfolgen.

Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nachhaltig nicht, ist das Wasserversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Wasserlieferung einzustellen (Liefersperre, § 33 Abs. 2 AVBWasserV). Die Liefersperre stellt eine besondere Ausprägung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB dar; insoweit ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich und mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Eine Ersatzwasserversorgung ist regelmäßig nicht erforderlich. Ggf. ist die Zahlungsverpflichtung durch Einsatz sozialer Leistungen zu erfüllen.

Seit 2013 erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“), das auch die kommunalen Wasserversorger zu zahlen haben.8 Es beträgt jährlich 6 Cent für jeden  entnommenen m3 Wasser. Diese Kosten muss der Wasserversorger in den Wasserpreis einkalkulieren. Das Gesamtaufkommen von rund 20 Mio. Euro jährlich ist zweckgebunden für den Gewässerschutz. Die kommunalen Aufgabenträger profitieren daher "unterm Strich" vom Wassercent, da diese Mittel zum größten Teil über die wasserwirtschaftlichen Förderung9 an die kommunalen Aufgabenträger fließen, während nur etwa die Hälfte davon von der öffentlichen Wasserversorgung aufgebracht wird.


5) Quelle: Statistisches Landesamt - Jahrbuch 2019 mit Bezugsjahr 2016
6) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), in der jeweils geltenden Fassung
7) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067, in der jeweils geltenden Fassung
8) Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - LWEntG -) vom 3. Juli 2012, GVBl. 2012, 202, in der jeweils geltenden Fassung
9) Siehe nachstehend unter "Wasserwirtschaftliche Förderung".

Autor: Dr. Thomas Rätz Drucken nächstes Kapitel