Der Raumordnungsverband Region Rhein-Neckar

Zum 1. Januar 2006 wurde die Planungsgemeinschaft „Rheinpfalz“ in einen neuen, länderübergreifenden Raumordnungsverband „Region Rhein-Neckar“ überführt. Dieser ist zunächst für die Erstellung eines einheitlichen Regionalplans für die Region Rhein-Neckar zuständig. Weiterhin soll der Raumordnungsverband die Trägerschaft bzw. die Koordinierung der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung, von Erholungseinrichtungen, Messen sowie von Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Eine ausschließlich koordinierende Funktion soll der Verband im Bereich der integrierten Verkehrsplanung sowie im Bereich der Energieversorgung wahrnehmen.

Organe des Raumordnungsverbandes sind der Verbandsvorsitzende, der Verwaltungsrat sowie die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Landräten sowie Oberbürgermeistern und Bürgermeistern der Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern in der Region zusammen. Hinzu kommen abhängig von der Einwohnerzahl weitere Vertreter von Kreisen, Städten und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Zuschüsse der beteiligten Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie eine Umlageerhebung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Raumordnungsplan für die Region Rhein-Neckar bedarf für seine Wirksamkeit der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württemberg, die hierfür das Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz herstellen muss.

Die Aufgaben der Planungsgemeinschaften bzw. des Verbandes Region Rhein-Neckar lassen sich wie folgt gegenüberstellen:

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I. PlanungsgemeinschaftenVerband Region Rhein-Neckar
I.1Rechtsgrundlage§§ 5, 6, 9 - 15 Landesplanungsgesetz
  • § 13 Abs. 3 Landesplanungsgesetz
  • Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2005
I.2RechtsformKörperschaft des öffentlichen RechtsKörperschaft des öffentlichen Rechts
I.3Mitglieder

Mittelrhein/Westerwald

  • Stadt Koblenz
  • Kreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis

Trier

  • Stadt Trier
  • Kreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel

Rheinhessen-Nahe

  • Städte Mainz, Worms
  • Kreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Mainz-Bingen

Westpfalz

  • Städte Kaiserslautern, Pirmasens, Zweibrücken
  • Donnersbergkreis, Kreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz

Baden-Württemberg

  • Stadtkreise Heidelberg, Mannheim
  • Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis

Hessen

  • Kreis Bergstraße 

Rheinland-Pfalz

  • Städte Frankenthal, Landau, Ludwigshafen, Neustadt/Weinstraße, Speyer, Worms
  • Kreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Kreis Südliche Weinstraße
I.4Organe
  • Regionalvorstand
  • Regionalvertretung  
  • Verbandsvorsitzender
  • Verwaltungsrat
  • Verbandsversammlung
I.5Zusammensetzung der Regionalvertretung/der Verbandsversammlung  
  • Landräte
  • Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
  • weitere 2 - 10 Mitglieder von Kreis bzw. kreisfreier Stadt je nach Einwohnerzahl

zudem auf Antrag:

  • große kreisangehörige Städte
  • IHK, HWK, Landwirtschaftskammer
  • Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
  • anerkannte Naturschutzvereinigungen
  • Landräte
  • Oberbürgermeister und Bürger-meister von Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern
  • Vertreter von Kreisen, Städten und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern
    • pro 25.000 Einwohner 1 Vertreter
    • verbleibende Resteinwohnerzahl mindestens 10.000 Einwohner = 1 weiterer Vertreter
    • Landräte/Bürgermeister werden angerechnet auf die v. g. Zahl
    • Zusammensetzung nach Ländern (insgesamt 96):
      • Baden-Württemberg 46
      • Hessen 11
      • Rheinland-Pfalz 39
I.6Aufsichtsbehördeoberste Landesplanungsbehörde  Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden
I.7HauptaufgabeErstellung der jeweiligen regionalen RaumordnungspläneErstellung eines einheitlichen Regionalplans für die Region Rhein-Neckar
I.8Weitere Aufgaben der Planungsgemeinschaft/des Verbandes (auch fakultativ)
  • Regionale Entwicklungs­konzepte
  • Regionaler Raumordnungsbericht
  • Vorschläge für Förderprogramme einschließlich Prioritätensetzung
  • Mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde weitere konzeptionelle oder koordinierende Aufgaben mit Raumbezug  

Trägerschaft und Koordinierung

  • für die regionalbedeutsame Wirtschaftsförderung und das regionalbedeutsame Standortmarketing
  • für einen regionalbedeutsamen Landschaftspark und von regionalbedeutsamen Erholungseinrichtungen
  • im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten (nur Koordinierung)
  • für regionalbedeutsame Kongresse,  Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen
  • des regionalbedeutsamen Tourismusmarketings
I.9Finanzierung
  • SGD’en nehmen Verwaltungsaufgaben unentgeltlich wahr
  • fakultativ Umlageerhebung bei den Mitgliedern
  • fakultativ Erhebung von Beiträgen bei angehörigen Kommunen
  • Zuschüsse von den beteiligten Ländern
  • fakultativ: Umlageerhebung bei Kreisen/kreisfreien Städten    
I.10Zusammenarbeit mit angrenzenden PlanregionenRaumordnungspläne müssen aufeinander abgestimmt werden, § 9 Abs. 4 LandesplanungsgesetzRaumentwicklung soll in ständiger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der anderen Planregionen erfolgen

 

II. Regionaler RaumordnungsplanRegionalplan
II.1PlanbezeichnungRegionaler RaumordnungsplanRegionalplan
II.2Planinhalt
  • besondere Funktionen von Gemeinden
  • Grundzentren
  • raumbedeutsame Fach- /Einzelpla­nungen
  • geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Raumordnung
  • überörtliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes
  • projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume
  • Einheitlicher Regionalplan für das Rhein-Neckar-Gebiet
II.3Plangeber

Planungsgemeinschaften für die Regionen:

  • Mittelrhein/Westerwald
  • Region Trier
  • Rheinhessen-Nahe
  • Westpfalz
Verband Region Rhein-Neckar
II.4Genehmigungdurch oberste Landesplanungs-behördedurch oberste Landesplanungs­behörde Baden-Württemberg in Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz
II.5Verhältnis zum LEPmuss LEP angepasst werdenLEP sowie Weisungen einer gemeinsamen Raumordnungskommission der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz müssen berücksichtigt werden.
Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel