Der Raumordnungsverband Region Rhein-Neckar
Zum 1. Januar 2006 wurde die Planungsgemeinschaft „Rheinpfalz“ in einen neuen, länderübergreifenden Raumordnungsverband „Region Rhein-Neckar“ überführt. Dieser ist zunächst für die Erstellung eines einheitlichen Regionalplans für die Region Rhein-Neckar zuständig. Weiterhin soll der Raumordnungsverband die Trägerschaft bzw. die Koordinierung der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung, von Erholungseinrichtungen, Messen sowie von Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Eine ausschließlich koordinierende Funktion soll der Verband im Bereich der integrierten Verkehrsplanung sowie im Bereich der Energieversorgung wahrnehmen.
Organe des Raumordnungsverbandes sind der Verbandsvorsitzende, der Verwaltungsrat sowie die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Landräten sowie Oberbürgermeistern und Bürgermeistern der Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern in der Region zusammen. Hinzu kommen abhängig von der Einwohnerzahl weitere Vertreter von Kreisen, Städten und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Zuschüsse der beteiligten Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie eine Umlageerhebung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Raumordnungsplan für die Region Rhein-Neckar bedarf für seine Wirksamkeit der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württemberg, die hierfür das Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz herstellen muss.
Die Aufgaben der Planungsgemeinschaften bzw. des Verbandes Region Rhein-Neckar lassen sich wie folgt gegenüberstellen:
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I. | Planungsgemeinschaften | Verband Region Rhein-Neckar | |
I.1 | Rechtsgrundlage | §§ 5, 6, 9 - 15 Landesplanungsgesetz |
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I.2 | Rechtsform | Körperschaft des öffentlichen Rechts | Körperschaft des öffentlichen Rechts |
I.3 | Mitglieder | Mittelrhein/Westerwald
Trier
Rheinhessen-Nahe
Westpfalz
| Baden-Württemberg
Hessen
Rheinland-Pfalz
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I.4 | Organe |
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I.5 | Zusammensetzung der Regionalvertretung/der Verbandsversammlung |
zudem auf Antrag:
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I.6 | Aufsichtsbehörde | oberste Landesplanungsbehörde | Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden |
I.7 | Hauptaufgabe | Erstellung der jeweiligen regionalen Raumordnungspläne | Erstellung eines einheitlichen Regionalplans für die Region Rhein-Neckar |
I.8 | Weitere Aufgaben der Planungsgemeinschaft/des Verbandes (auch fakultativ) |
| Trägerschaft und Koordinierung
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I.9 | Finanzierung |
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I.10 | Zusammenarbeit mit angrenzenden Planregionen | Raumordnungspläne müssen aufeinander abgestimmt werden, § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz | Raumentwicklung soll in ständiger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der anderen Planregionen erfolgen |
II. | Regionaler Raumordnungsplan | Regionalplan | |
II.1 | Planbezeichnung | Regionaler Raumordnungsplan | Regionalplan |
II.2 | Planinhalt |
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II.3 | Plangeber | Planungsgemeinschaften für die Regionen:
| Verband Region Rhein-Neckar |
II.4 | Genehmigung | durch oberste Landesplanungs-behörde | durch oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württemberg in Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz |
II.5 | Verhältnis zum LEP | muss LEP angepasst werden | LEP sowie Weisungen einer gemeinsamen Raumordnungskommission der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz müssen berücksichtigt werden. |