Organisation

Träger der Regionalplanung in Rheinland-Pfalz sind damit die Planungsgemeinschaften, die nach § 14 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes von den Kreisen und kreisfreien Städte einer Region gebildet werden. Das Land Rheinland-Pfalz hat vier Planungsgemeinschaften eingerichtet: Mittelrhein-Westerwald (Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz), Rheinhessen-Nahe (Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Mainz-Bingen sowie die kreisfreien Städte Mainz und Worms), Region Trier (Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier) und Westpfalz (Donnersbergkreis, die Landkreise Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken). Die frühere Planungsgemeinschaft Rheinpfalz, die sich aus den Landkreisen Bad Dürkheim und Germersheim, dem Rhein-Pfalz-Kreis, dem Landkreis Südliche Weinstraße sowie den kreisfreien Städten Frankenthal, Landau, Ludwigshafen, Neustadt a. d. W., Speyer und (wiederum) Worms zusammensetzte, ist zum 1. Januar 2006 in den länderübergreifenden Raumordnungsverband Region Rhein-Neckar überführt worden.

Organe einer Planungsgemeinschaft sind die Regionalvertretung und der Regionalvorstand. Die Regionalvertretung setzt sich u. a. aus den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der die Planungsgemeinschaft bildenden Kreise und kreisfreien Städte sowie weiteren mindestens zwei und höchstens zehn Personen zusammen, die von Kreisen und kreisfreien Städten abhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Regionalvertretung entsandt werden (§ 15 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes). Diese wählen aus ihrer Mitte den Regionalvorstand. Die wichtigste Aufgabe der Regionalvertretung besteht in der Aufstellung, Änderung oder Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes bzw. fachlich und räumlich begrenzter Teilpläne. Die zuständige obere Landesplanungsbehörde (SGD) nimmt die Verwaltungsaufgaben der Planungsgemeinschaft wahr. Bei ihr wird die Leitende Planerin bzw. der Leitende Planer im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand bestellt.

Die Planungsgemeinschaften finanzieren sich zunächst aus Landesmitteln. Sie können zusätzlich von ihren Mitgliedern eine Umlage erheben.

Die Planungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen zumindest ihre wichtigste Aufgabe, die Aufstellung und Verabschiedung des regionalen Raumordnungsplans, als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Das bei der Geschäftsstelle angesiedelte Personal steht allerdings grundsätzlich im Landesdienst.

Die (Fach-)Aufsicht über die Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald und Region Trier übt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aus, die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften Rheinhessen-Nahe und Westpfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken nächstes Kapitel