Zuweisung besonderer Funktionen

Gemeinden und Gemeindegruppen können in den regionalen Raumordnungsplänen besondere Funktionen in den Bereichen Wohnen, Gewerbe, Freizeit und Erholung sowie Land- und Forstwirtschaft zugewiesen werden. Ist dies der Fall, kann sich die Gemeinde in dem jeweiligen Bereich über den Eigenbedarf hinaus engagieren, also beispielsweise verstärkt Wohnbau- (besondere Funktion Wohnen) oder Gewerbeflächen (besondere Funktion Gewerbe) ausweisen. Mit diesem Instrument wird der unterschiedlichen Eignung von Gemeinden Rechnung getragen. Voraussetzungen für die Zuweisung einer besonderen Funktion können dem Landesentwicklungsprogramm entnommen werden (dort S. 75 - 77).

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel