Ziele und Grundsätze

Landesentwicklungsprogramm und regionale Raumordnungspläne treffen ihre Regelungen in Form von Zielen und Grundsätzen. Ziele sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“. Sie sind von den nachfolgenden Ebenen der Planungshierarchie zwingend zu berücksichtigen (vgl. wieder § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches) und keiner weiteren Abwägung mehr zugänglich. Sie tragen somit zunächst den Charakter einer „landesplanerischen Letztentscheidung“. Die Landesplanungsbehörden besitzen jedoch die Möglichkeit, Abweichungen von Zielen zuzulassen.

Grundsätze treffen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes „Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.“ Sie sind somit ebenso wie die Ziele von den nachfolgenden Ebenen der Planungshierarchie zu beachten. Sofern sich die Grundsätze im Widerspruch zu anderen Belangen finden, sind sie jedoch im Unterschied zu den Zielen einer Abwägung zugänglich und müssen ggf. hinter diesen divergierenden Belangen zurückstehen. Die Entscheidung hierüber liegt bei dem jeweiligen Plangeber. Die Raumordnungspläne müssen kennzeichnen, ob es sich um ein Ziel oder um einen Grundsatz handelt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes).

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel