Allgemeines

Die kommunale Selbstverwaltung hat in Deutschland eine lange Tradition und sichert über die grundgesetzliche Bestimmung des Art. 28 das Recht der örtlichen Gemeinschaft ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Insofern werden Gemeinden, Städte und Landkreise, die kommunalen Gebietskörperschaften, auch als Keimzellen des demokratischen Staates verstanden. Sie sichern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen den Bürgerinnen und Bürgern die, Leistungen der Daseinsvorsorge und ermöglichen eine umfassende Teilhabe an der Gestaltung des öffentlichen Geschehens in dem überschaubaren kommunalen Bereich sowohl auf der gemeindlichen wie der Kreisebene.

In Rheinland-Pfalz leben rund drei Viertel der Einwohner in Kreisen. Ihr Gebiet umfasst rund 95 % der Fläche des Landes. Die 24, ehemals 39, rheinland-pfälzischen Kreise, umfassen heute durchschnittlich rund 125.000 Einwohner – vor der Gebietsreform rund 68.000 – und haben eine Flächengröße von durchschnittlich 783 km² gegenüber 490 km² vor der Gebietsreform. Den rheinland-pfälzischen Kreisen gehörten vor Beginn der zweiten Kommunal- und Verwaltungsreform 2007 zwischen fünf und 14 Verbandsgemeinden bzw. verbandsfreie Gemeinden an – im Durchschnitt acht – und durchschnittlich rund 94 Ortsgemeinden. Den 24 Kreisen in Rheinland-Pfalz stehen zwölf kreisfreie Städte gegenüber mit durchschnittlich etwa 88.000 Einwohnern auf einer Fläche von rund 88 km².

Die Kreise sind nicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und Funktion aufs Engste mit den Gemeinden verbunden und verflochten. Kreise und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben gleichermaßen in Form bürgerschaftlicher Selbstverwaltung. Sie stehen in Bezug auf die übertragenen Aufgaben gleichwertig nebeneinander und erbringen zusammen innerhalb des Kreisgebietes die verwaltungsmäßigen Leistungen der kreisfreien Stadt. Ihr Verhältnis ist nicht ein solches hierarchischer Stufung, sondern auf Ausgleich und Ergänzung angelegt. Es ist ein Modell komplementärer Funktionen. Der Wesensgehalt des den Gemeinden gewährten Selbstverwaltungsrechts unterscheidet sich in seiner Substanz nicht von dem der Kreise. Beiden sind gleichwertige kommunale Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen, wobei der Kreis die überörtlichen kommunalen Aufgaben wahrnimmt und die Gemeinden ohne Zuweisung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft regeln können. Würden die überörtlichen Aufgaben von den Kreisen nicht erfüllt, müssten sie auf den Staat abwandern und damit aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung herausfallen.

Die Größe der rheinland-pfälzischen Landkreise steht für Überschaubarkeit und Identifikation. Andernfalls würde die bürgerschaftliche Mitwirkung in einem überschaubaren Rahmen reduziert und die Integrationskraft geschwächt. Die Bevölkerung und die Gemeinden würden dann an Einfluss auf die Kreisaufgaben verlieren zugunsten einer stärker werdenden Verwaltung. Wie bei den anderen kommunalen Gebietskörperschaften hängt die Leistungsfähigkeit, aber auch die Intensität der bürgerschaftlichen Mitwirkung im Kreis, entscheidend von der richtigen Gestaltung des Gebiets, von der Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel und von einem Kommunalverfassungsrecht ab, das dem Wesen der Kreise und ihren öffentlichen Aufgaben angemessen ist. Im Rahmen der Gebietsreform in Rheinland-Pfalz hat man nicht nur die bewährte Einrichtung Landkreis beibehalten und auf die Schaffung eines sog. „Regionalkreises“ verzichtet. Man hat auch im Anschluss an die Gebietsreform in diesem Sinne das Kommunalverfassungsrecht der Kreise entsprechend angepasst und neu gestaltet sowie immer wieder auch weiterentwickelt.

Gegenüber technisch-organisatorischen Gesichtspunkten, die die Größenordnung der kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Gebietsreform maßgeblich bestimmten, wurden bei dem Zuschnitt der rheinland-pfälzischen Kreise das Bedürfnis nach einer engen Verbindung zum Bürger, die Einflussnahme des Bürgers auf das kommunale Geschehen und seine Integration in den Kreis zurecht in den Vordergrund gerückt. Auch das im Jahre 1974 in Kraft getretene novellierte kreiskommunale Verfassungsrecht – die Landkreisordnung (LKO) –, die 1991 mit der Einführung des kommunalen Landrates und 1993 mit dessen Urwahl sowie durch verschiedene Neuregelungen 1998 weiterentwickelt wurde, verfolgt das Bestreben, das Interesse des Bürgers an den öffentlichen Angelegenheiten des Kreises zu stärken, seine Rechte zu erweitern und seine Beteiligung an dem Entscheidungsprozess im Kreisbereich zu verbessern.

Autor: Harald Pitzer Drucken nächstes Kapitel