Landrat – Kreisbeigeordneter – Dezernent

Neben dem Kreistag ist der Landrat das einzige weitere Organ des Kreises. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Kreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung; er vertritt den Kreis nach außen.

Seit der Novelle der Landkreisordnung im Jahre 1990 auf der Grundlage einer im gleichen Jahr vorausgegangenen entsprechenden Änderung der Landesverfassung wurde der Landrat vom Kreistag auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, und zwar als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit (Kommunalisierung des Landrates). Die Wahl des Landrates bedurfte der Bestätigung durch den Ministerpräsidenten; diese Bestätigung konnte nur aus wichtigem Grund versagt werden.

Seit der Novellierung der Landkreisordnung im Jahre 1993 wird der Landrat von den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises unmittelbar in Urwahl gewählt. Durch eine Änderung der Landesverfassung ist die Urwahl der Landräte in Rheinland-Pfalz ermöglicht worden. Die Wahlzeit der urgewählten Landräte beträgt acht Jahre. Die Regelungen über die nach wie vor mögliche Abwahl auch des urgewählten Landrates ist den bisherigen entsprechenden Bestimmungen nachgebildet, wobei die Einleitung des Abwahlverfahrens vom Kreistag auszugehen hat und der Landrat dann – wie bei der Wahl – von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden kann. Um die Abwahl nicht von Zufälligkeiten oder Manipulationen abhängig zu machen, ist der Landrat erst dann abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet und diese Mehrheit mindestens 30 % der Abwahlberechtigten beträgt.

Allgemeiner Stellvertreter des Landrates – Vertreter im Verhinderungsfalle – ist der Erste Kreisbeigeordnete. Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete; die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Zahl der Kreisbeigeordneten bis auf drei erhöht wird, wobei bis zu zwei Kreisbeigeordnete hauptamtlich tätig sein können (siehe § 44 Abs. 1 LKO). Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre, die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistages. Die übrigen Kreisbeigeordneten – neben dem Ersten Kreisbeigeordneten – sind zur allgemeinen Vertretung des Landrates nur dann berufen, wenn der Landrat und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind; die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt, wobei die hauptamtlichen den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten vorgehen.

Den hauptamtlichen Kreisbeigeordneten ist ein Geschäftsbereich mit Zustimmung des Kreistags zur Leitung zu übertragen; soweit Kreisbeigeordnete ehrenamtlich bestellt sind, kann ihnen der Landrat mit Zustimmung des Kreistags bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.

Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben der Kreisverwaltung wird vom Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Landrat widerruflich ein staatlicher Beamter des höheren Dienstes zum „leitenden staatlichen Beamten“ bestellt. Das Einvernehmen des Land­rates kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der Landrat überträgt dem leitenden staatlichen Beamten einen bestimmten vorwiegend staatlichen Geschäftsbereich zur Leitung, kann ihm aber auch mit Zustimmung des Kreistags kommunale Aufgaben überantworten.

Autor: Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel