Organe des Kreises

Durch die Novellierung der Landkreisordnung im Jahre 1973 wurde die Stellung des Kreistags (siehe §§ 22 ff. LKO), dem die primäre Zuständigkeitsvermutung für alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises zukommt, substanziell durch einen umfassenden Katalog nicht übertragbarer Aufgaben und institutionell durch den Wegfall der Organstellung des Kreisausschusses gestärkt. Seitdem gibt es formell nur noch zwei Organe der Gebietskörperschaft Landkreis: nämlich den Kreistag und den Landrat. Auch die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder wurde bei der Novellierung 1973 entsprechend dem im Zuge der Verwaltungsreform geänderten Größenzuschnitt der Kreise angemessen erhöht, die durch die Novelle 1993 etwas angehoben wurde.

Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse, früher sog. „Kreiskommissionen bzw. weitere Ausschüsse“, bilden; diese setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises zusammen, wobei jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses Kreistagsmitglieder sein sollen (siehe § 37 LKO). Auf die weiteren Ausschüsse kann der Kreistag die Beschlussfassung über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises insoweit übertragen, als nicht der insgesamt 16 Punkte umfassende Vorbehaltskatalog des § 25 LKO oder die gesetzliche Zuständigkeit des Landrates oder des Kreisausschusses dem entgegenstehen. Die nähere Regelung wird meist in der Hauptsatzung des Landkreises getroffen.

Autor: Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel