§ 2 b UStG und Tax Compliance

§ 153 AO bestimmt, dass Steuerpflichtige die Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen haben sobald sie erkennen, dass diese unvollständig oder unrichtig sind und es dadurch zu einer leichtfertig oder gar vorsätzlichen geringeren Zahlung von Steuern (sog. Steuerverkürzung) gekommen ist. Gleichzeitig sind die Finanzverwaltungen – auch im Sinne eines Selbstschutzes – gefordert, im Rahmen von Berichtigungen von Steuererklärungen nach § 153 AO sowie in Fällen von Nachforderungen durch Betriebsprüfungen zu prüfen, ob die Tatbestände von Steuerverkürzungen vorliegen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23. Mai 2016, Az. IV A 3 – S 0324/15/10001, IV A 4 – S 0324/14/10001 (DOK 2016/0470583), neue Grundsätze zu den steuerlichen Anzeige- und Berichtigungspflichten veröffentlicht. Unter anderem wird erläutert, wie die Berichtigung einer Steuererklärung von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten ein Indiz gegen vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung darstellen kann.

In dem vorgenannten Anwendungserlass stellt das BMF zunächst zu Tz. 2.6, Sätze 1 bis 5, dar, wann bedingter Vorsatz nach der Rechtsprechung des BGH gegeben ist:

„Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.“

Zu der Einführung eines IKS wird in Tz. 2.6, Satz 6, weiter Folgendes ausgeführt:

„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

Für die Kommunen ist somit unter anderem der Aspekt maßgeblich, dass die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, welches der Erfüllung der steuerlichen Pflicht dient, als Indiz gewertet werden kann, dass weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit bei der Berichtigung von Steuererklärungen vorliegen können. Somit kann hier eine Brücke zur vermeintlichen Steuergerechtigkeit gegenüber den Finanzbehörden gebaut werden.

Ziel eines funktionierenden IKS muss hierbei die Vermeidung des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung im Sinne von § 130 OWiG sein. Sofern dies gelingt, kann Leitungspersonen und beauftragten Personen auch strafrechtlich und haftungsrechtlich wohl kaum ein Vorwurf gemacht werden. Damit dient die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems maßgeblich der Sicherstellung der Erfüllung steuerlicher Pflichten (Tax Compliance), folglich eines Systems zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Verhaltens und somit auch der Exkulpation aller gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Steuerangelegenheiten.

Seitens der Finanzverwaltung existieren keine konkreten Vorgaben oder Definitionen zu einem IKS. Jedoch hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit dem Praxishinweis 1/2016 zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management-Systems gemäß IDW PS 980 eine sehr gute und detaillierte Vorlage für die Ausgestaltung eines Tax Compliance Management-Systems (TCMS) veröffentlicht, die bei der Einführung eines IKS Berücksichtigung finden sollte.

Auch hat der Deutsche Städtetag unter dem Titel "Tax Compliance in Kommunen - Leitfaden des Deutschen Städtetages für den Aufbau eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern", im April 2017 einen Diskussionsentwurf zum Thema veröffentlicht. Dieser Leitfaden versteht sich als Beitrag zu den Diskussionen um den vorgenannten IDW-Prüfungsstandard für ein Tax Compliance Management-System in den Kommunen.

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des gesetzlichen Vertreters der Kommune, ein Tax Compliance Management-System zu erstellen und aufrecht zu erhalten bzw. laufend zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Einführung bzw. Anwendung eines Tax Compliance Management-Systems wird inzwischen von Rechtsprechung und der Finanzverwaltung grundsätzlich als haftungsminimierende Indizien angesehen. Es kann insbesondere auch geeignet sein, die persönlichen Risiken der verantwortlichen Personen zu begrenzen. Daher erfordert der zukünftige Umgang mit der Thematik auch eine tiefergehende Sensibilisierung der Verwaltungsspitze, der Führungskräfte sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen. Es gilt, aufgrund der gesetzlich gestiegenen Anforderungen und Ausweitung der steuerlichen Pflichten ein Umdenken herbeizuführen, da die Kommunen durch die Ausweitung des umsatzsteuerbaren Bereichs spätestens ab dem 1. Januar 2021 umsatzsteuerlich vermehrt als Unternehmen angesehen werden. Daher ist es notwendig, den Tax Compliance-Gedanken in den Kommunen zeitnah zu verankern.

Autor: Michael Mätzig Drucken voriges Kapitel