Ausgangslage
Bisher handeln juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – und somit auch die kommunalen Gebietskörperschaften – nur als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, sofern sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) (oder ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unternehmerisch tätig sind. Umgekehrt sind Leistungen außerhalb eines BgA – im sog. hoheitlichen Bereich – nicht umsatzsteuerbar. Ein BgA entsteht, wenn die jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten einen Umsatz von mehr als 35.000 Euro erzielt.
Kein BgA und somit keine Umsatzbesteuerung wurde bisher hingegen bei Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung oder bei Amtshilfe und sogenannten Beistandsleistungen, die z. B. durch interkommunale Zusammenarbeit oder die Mitgliedschaft in Zweckverbänden entstehen können, begründet. Gemäß Abschnitt 2.11 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) gelten die im Rahmen der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze auch für das Umsatzsteuerrecht, sodass in den beiden zuvor genannten Fällen die Kommunen nicht als Unternehmer tätig waren.
Die Staaten, Länder, Gemeinden und jPdöR unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht der Umsatzsteuer im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten oder der Leistungserbringung, wenn sie diese innerhalb ihrer öffentlichen Gewalt ausüben. Dies gilt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Staaten, Länder, Gemeinden und jPdöR sind jedoch umsatzsteuerpflichtig, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
In Deutschland hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – im Wesentlichen basierend auf Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. September 2008 (Az. C 288/07) und vom 4. Juni 2009 (Az. C 102/08) – nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere vom 10. November 2011 (Az. V R 41/10, „Sporthallenüberlassung“), die zwingende Notwendigkeit einer zukünftig korrekten Auslegung der MwStSystRL betont und festgelegt,
- dass eine jPdöR, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und zu den gleichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer entgeltliche Leistungen erbringt, insoweit stets unternehmerisch tätig wird, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme, und
- wenn die jPdöR in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts agiert, zwingend zusätzlich zu prüfen ist, ob die Nichtbesteuerung mit Umsatzsteuer zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde.
Wie ausgeführt, unterlagen auch Beistandsleistungen bisher weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Mit dem o. a. Urteil des BFH vom 10. November 2011 hat dieser die bisherige Verwaltungspraxis aufgehoben und die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune als unternehmerische und somit umsatzsteuerbare Tätigkeit angesehen.
Mit dem Steueränderungsgesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I, S. 1834) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von jPdöR ab 2017 bzw. spätestens ab 2021 grundlegend geändert:
Der bisherige § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde aufgehoben und durch § 2 b UStG ersetzt, da er die unionsrechtlichen Besteuerungsvorgaben für Einrichtungen des öffentlichen Rechts unvollständig umsetzte. Damit wurde dem Drängen der Rechtsprechung nach einer besseren Übereinstimmung des deutschen Umsatzsteuerrechts mit der MwStSystRL Rechnung getragen.
Bislang waren die jPdöR nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig, wobei die Unternehmereigenschaft an das Bestehen eines BgA anknüpfte. Mit der Einführung des neuen § 2 b UStG wird nunmehr unterstellt, „dass auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind.“
Mit dem neuen § 2 b UStG geht somit ein Paradigmenwechsel einher. Handeln die Kommunen spätestens ab 2021 auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. im Rahmen der Vermietung von Gebäuden/Räumlichkeiten gegen Entgelt), sind sie zukünftig grundsätzlich Unternehmer. Generell sind daher alle privatrechtlichen Leistungen der Kommunen umsatzsteuerpflichtig, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG möglich ist. Während bisher für die Frage der Umsatzsteuerbarkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die Kriterien des Körperschaftsteuerrechts, dem Betrieb gewerblicher Art, abgestellt wurde, werden nunmehr mit der Einführung des § 2 b UStG neue, eigene Grenzen im Sinne der MwStSystRL definiert. Im Rahmen der Körperschaftsteuer lebt der bisherige BgA indes mit allen Fragen der Abgrenzung weiter.
Der neue § 2 b UStG hat zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand der vergangenen Jahre spätestens ab 2021 aufgegeben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage wird spätestens ab 2021 als unternehmerisch eingestuft.
„Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Allerdings unterliegen Tätigkeiten der Umsatzbesteuerung, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Zu den zentralen Aspekten der Vorschrift gehört damit als erstes die Frage, wann eine Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. Auf einer zweiten Stufe stellt sich dann die Frage nach dem Bestehen größerer Wettbewerbsverzerrungen, sollte auf die Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verzichtet werden. Mit der zweiten Problemstellung befassen sich die Absätze 2 und 3 des § 2 b UStG.“1
So wird in den Absätzen 2 und 3 per gesetzlicher Definition geregelt, wann keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn u. a. Einnahmen aus einer Tätigkeit unter 17.500 Euro pro Jahr vorliegen und wenn eine jPdöR Leistungen für eine andere jPdöR erbringt und diese Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Eine Nichtbesteuerung erfolgt auch, wenn lediglich die öffentliche Hand diese spezifische Leistung rechtlich erbringen darf.
1) Siehe hierzu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Neuordnung-Umsatzbesteuerung-der-oeffentlichen-Hand.html