Grundzüge des neuen § 2 b UStG

Kern des § 2 b UStG ist die Bekräftigung des Merkmals etwaiger „größerer Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der MwStSystRL. Durch den neuen § 2 b UStG werden zum einen eine Vielzahl von Besteuerungsprivilegien und zum anderen wesentliche Besteuerungsprinzipien der öffentlichen Hand aufgehoben. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 wird grundsätzlich jede Tätigkeit von Kommunen als jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage als unternehmerische Leistung deklariert.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind jPdöR dann keine Unternehmer, wenn ihr Handeln entsprechend § 2 b Abs. 1 und 2 UStG im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung stimmt überwiegend mit dem Wortlaut des Art. 13 MwStSystRL überein.

Zu den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt zählen solche, bei denen die Kommunen hoheitlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig werden. Aufgrund der möglichen vielfältigen Konstellationen gilt es diesbezüglich, dass sich die Kommunen rechtssicher aufstellen. Zwar hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zu Anwendungsfragen der neuen gesetzlichen Grundlagen Stellung genommen. Es bleiben jedoch viele Unklarheiten und Abgren-zungsprobleme bei der Anwendung des neuen § 2 b UStG bestehen. Insofern werden im Zweifel erst durch die Finanzgerichtsbarkeit Klärungen herbeigeführt werden können.

Bezüglich des für die Kommunen zentralen Bereichs der Vermögensverwaltung kann davon ausgegangen werden, dass dieser künftig grundsätzlich umsatzsteuerbar sein wird, die Kommunen sich jedoch für viele Fallkonstellationen auf die Regelung des § 4 UStG mit seinen vielfältigen Steuerbefreiungstatbeständen berufen können. Hierdurch dürften sich die zukünftigen umsatzsteuerlichen Effekte im Bereich der Vermögensverwaltung nicht allzu gravierend auswirken.

In der Literatur wurden in den vergangenen Jahren mehrere „einfache“ Prüfmechanismen zur Anwendung des neuen § 2 b UStG veröffentlicht. Gut nachvollziehbare Prüfschemata finden sich z. B. in der Veröffentlichung „Steuerinfos für Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts“ des Staatsministeriums der Finanzen des Freistaates Sachsen, 1. Juli 2017, S. 84 und in Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 6 vom 6. Februar 2017, S. 410.