Allgemeines

Historisch erwachsen die Ortsbezirke aus den Eingemeindungen im Rahmen der Territorialreformen in den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Durch Eingemeindungen und Zusammenlegungen ehemals selbstständiger Gemeinden wurde die Notwendigkeit gesehen, der damit eingetretenen Reduzierung der Möglichkeiten der Bürger, an der gemeindlichen Willensbildung mitzuwirken, entgegenzusteuern.

In der heutigen Zeit hat sich an dieser grundsätzlichen Ausrichtung nichts geändert. Die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde ist unmittelbar abhängig von den Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmög-lichkeiten. Nach der seinerzeitigen Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 7/1884) soll demgemäß die Errichtung von Ortsbezirken eine Möglichkeit bieten, das Interesse des Bürgers und seine aktive Teilnahme an den Angelegenheiten seines engeren Lebensbereichs zu erhalten und eventuellen Entfremdungstendenzen in größeren Gemeinden entgegen zu wirken.

Im Zuge der territorialen Neugliederung wurde in verschiedenen Fällen die Bildung von Ortsbezirken unmittelbar durch Landesgesetz geregelt. Bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 vorhandene Ortsbezirke bestehen folgerichtig auch solange fort, bis die Hauptsatzung eine andere Regelung trifft (Beachte aber § 74 Abs. 4 GemO). Ansonsten räumt die Gemeindeordnung in den §§ 74 ff allen Gemeinden das Recht ein, Ortsbezirke zu bilden.

Es gibt keine Beschränkung nur auf größere Gemeinden oder Städte.

Die Bildung von Ortsbezirken kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Andererseits ist die Möglichkeit der Bildung von Ortsbezirken aber auch nicht auf ehemals selbstständige, eingemeindete Ortsteile beschränkt.

Grundlage für alle neuen Ortsbezirke (bzw. deren Auflösung) ist eine Regelung in der Hauptsatzung (§ 74 Abs. 1 GemO). Für die sog. Eingemeindungsfälle ist die Möglichkeit zur Auflösung allerdings durch die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz stark eingeschränkt worden (s. u.).

Es handelt sich bei den Ortsbezirken nicht um selbständige Teile der Gemeinde. Sie haben demgemäß auch keine Rechtspersönlichkeit. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ihre Vertretungen schutzlos gegenüber Einschränkungen und Auflösungen wären (s. u.).

Autor: Fabian Kirsch Drucken nächstes Kapitel