Repräsentationsprinzip

Die Kommunen sind in die verfassungsmäßige staatliche Ordnung eingebunden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sind in den Gemeinden Vertretungskörperschaften zu bilden, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind. Auch für die kommunale Ebene gilt daher das sog. Repräsentationsprinzip. Die Ratsmitglieder sind die gewählten Mitglieder der Volksvertretung Gemeinderat. Sie erhalten durch die Wahl ihre unmittelbare demokratische Legitimation. Die Bürger der Gemeinde werden durch den Gemeinderat und die Ratsmitglieder repräsentiert. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO). Er handelt an deren Stelle in den der Gemeinde obliegenden Aufgaben und trifft die hierzu notwendigen kommunalpolitischen Entscheidungen. Die Ratsmitglieder gestalten die politische Willensbildung im Gemeinderat.

Die Mitgliedschaft im Gemeinderat, d. h. die Befugnis zur Ausübung des Mandats, setzt zunächst die Annahme der Wahl voraus. Die Annahme erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 KWG durch eine schriftliche Erklärung oder, sofern keine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung erfolgt, kraft Gesetzes nach Ablauf der vom Vorsitzenden des Wahlausschusses mit der Wahlbenachrichtigung bekannt gegebenen Erklärungsfrist von einer Woche (§ 44 Abs. 2 KWG). Hat der Gewählte eines der in § 5 Abs. 1 KWG bezeichneten Ämter inne oder nimmt er eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben wahr, darf er die Wahl nicht annehmen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses weist gemäß § 64 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Benachrichtigung darauf hin, dass nach Ablauf der Frist die Annahme der Wahl als abgelehnt gilt, wenn bis dahin nicht nachgewiesen wurde, dass die Unvereinbarkeit, insbesondere wegen Beendigung des Dienstverhältnisses oder Beurlaubung ohne Bezüge, nicht mehr besteht.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel