Haftung

Für ein schuldhaftes Verhalten, das unmittelbar zu einem Schaden für die Gemeinde führt, haftet das Ratsmitglied gegenüber der Gemeinde grundsätzlich nicht. Das rheinland-pfälzische Kommunalrecht enthält keine Regressvorschrift, auf deren Grundlage Ratsmitglieder persönlich wegen einer Pflichtverletzung zum Ersatz des der Gemeinde hieraus entstehenden Schadens in Anspruch genommen werden können. Das Beamtenrecht, das entsprechende Haftungsvorschriften bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beinhaltet, ist nicht anwendbar, da Ratsmitglieder nicht zu Ehrenbeamten ernannt werden, sondern ein schlichtes Ehrenamt ausüben. Im Einzelfall kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB ein Regressanspruch ergeben, wenn Ratsmitglieder gegen ein Schutzgesetz zugunsten der Gemeinde verstoßen haben und hierdurch der Schaden verursacht wurde. Schutzgesetz in diesem Sinne ist u. a. die gemeinderechtliche Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht.

Eine haftungsbegründende Norm, die Dritten unmittelbar gegen ein Ratsmitglied einen Schadensersatzanspruch wegen dessen Mitwirkung an einem Beschluss, der zur Entstehung des Schadens geführt hat gewährt, besteht ebenfalls nicht. Im Übrigen stellt auch nicht das Stimmverhalten des Ratsmitglieds, sondern der Beschluss des Gemeinderats das schadensauslösende Ereignis dar.

Führt ein Beschluss des Gemeinderats bei einem Dritten zu einem Schaden, haftet die Gemeinde für das schuldhafte Verhalten des Gemeinderats und seiner Mitglieder. Die Anforderungen an ein amtspflichtgemäßes Verhalten der Ratsmitglieder sind am Maßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Der Bürger kann auch von Ratsmitgliedern erwarten, dass sie bei ihrer Amtstätigkeit die verkehrserforderliche Sorgfalt einhalten. Fehlt die erforderliche Sachkunde, sind zunächst Informationen bei der eigenen Verwaltung, bei Fachbehörden oder beim kommunalen Spitzenverband einzuholen oder es sind - soweit erforderlich - externe Sachverständige hinzuzuziehen. Die Haftung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, wenn es sich um ein hoheitliches Tätigwerden handelt. Solche Schadensersatzansprüche können zum Beispiel in Betracht kommen, wenn der Gemeinderat rechtswidrig das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB für ein Bauvorhaben verweigert. Auch Rechtsetzungsakte können eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung auslösen. Der in § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB geregelte Grundsatz, bei der Aufstellung der Bauleitplanung auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, begründet eine Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die künftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (z. B. Verunreinigungen des Bodens durch Altlasten aus einer ehemaligen Nutzung als Mülldeponie). Im fiskalischen Bereich hat die Gemeinde für das Verhalten ihrer Organe gemäß §§ 89, 31 BGB einzustehen.

Unabhängig davon, ob die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftung oder der Organhaftung zum Schadensersatz gegenüber Dritten verpflichtet ist, ist ein Rückgriff gegenüber dem einzelnen Ratsmitglied ausgeschlossen. Es fehlt hierfür, wie auch im Fall des der Gemeinde unmittelbar zugefügten Schadens, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen notwendige Anspruchsnorm.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel