Allgemeines

Der Gemeinderat ist das oberste Beschluss- und Willensbildungsorgan der Gemeinde. Er beschließt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, sofern diese nicht dem Bürgermeister kraft Gesetzes übertragen sind oder eine Delegation auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister erfolgt ist. Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats. Als Korrektiv zu dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe hat der Bürgermeister das Recht und die Pflicht, die Ausführung rechtswidriger Beschlüsse auszusetzen.

§ 42 GemO regelt eine der wechselseitigen Kontrollbefugnisse der Gemeindeorgane. Als Instrument der innergemeindlichen Selbstkontrolle soll die Aussetzung die Gesetzmäßigkeit des Handelns sichern und zugleich ein Einschreiten der außerhalb der Gemeinde stehenden staatlichen Aufsichtsbehörde entbehrlich machen. Erst wenn in der Auseinandersetzung zwischen den beiden Gemeindeorganen keine Übereinstimmung zu erzielen ist, muss nach Anrufung durch den Bürgermeister die Aufsichtsbehörde streitentscheidend tätig werden (§ 42 Abs. 2 GemO). Unabhängig hiervon schließen die Vorschriften über die Aussetzung von Beschlüssen aufsichtsbehördliche Maßnahmen, die im Ermessen der Aufsichtsbehörde stehen, nicht aus. So kann die Aufsichtsbehörde einen rechtswidrigen Beschluss gemäß § 121 GemO beanstanden oder durch Anordnung gemäß § 122 GemO dem Bürgermeister aufgeben, den Beschluss auszusetzen.

Der Bürgermeister besitzt keine "Einmischungsbefugnis" die es ihm ermöglicht, dem Gemeinderat seine Meinung aufzuzwingen. Er ist nur dann zur Aussetzung befugt, wenn der Beschluss objektiv gegen geltendes Recht verstößt. Die Aussetzung stellt keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses dar. Der vom Bürgermeister als rechtswidrig erkannte Beschluss wird durch die Aussetzung nicht aufgehoben. Lediglich die Ausführungshandlung, die sich an einen rechtmäßigen Beschluss anschließt, unterbleibt, d. h. die Aussetzung entfaltet insoweit aufschiebende Wirkung. Nachfolgend wird ein Verfahren eingeleitet, das dem Gemeinderat ermöglicht, sich mit den Gründen, die den Bürgermeister zur Aussetzung veranlasst haben, auseinanderzusetzen und durch eigene Entscheidungen den weiteren Verfahrensgang zu bestimmen. Der Beschluss bleibt so lange in der Schwebe, bis er vom Gemeinderat (ggfls. nach vorangegangener aufsichtsbehördlicher oder gerichtlicher Entscheidung) aufgehoben wird.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken nächstes Kapitel