Aussetzungshandlung

Durch die Aussetzung wird der rechtswidrige Beschluss nicht beseitigt. Der Bürgermeister nimmt lediglich die ihm grundsätzlich obliegende Ausführungshandlung nicht vor. Der Beschluss bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens, das sich an die Aussetzung anschließt, in der Schwebe. Der Bürgermeister kann schon während der laufenden Gemeinderatssitzung den Beschluss aussetzen. Dies kann bereits durch Missbilligungsäußerungen während der Beratungen, also vor der Beschlussfassung, durch die Aussage, einen dem Beratungsergebnis entsprechenden Beschluss nicht auszuführen, geschehen. Der Bürgermeister wird es im Regelfall nicht alleine bei dieser Aussage belassen, sondern auch die Gründe hierfür nennen. Eine Frist, innerhalb der die Aussetzung zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht vorgegeben. Solange die Ausführung noch nicht erfolgt ist, ist eine Aussetzung möglich.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken nächstes Kapitel