Entscheidung der Aufsichtsbehörde

Der Bürgermeister hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz. 1 GemO die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, wenn der Gemeinderat auf seinem Beschluss beharrt.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet in einem Meinungsstreit zwischen den beiden Organen Bürgermeister und Gemeinderat. Folglich hat die Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr anzustellenden Rechtmäßigkeitsprüfung darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorgelegen haben oder nicht. Die Aufsichtsbehörde wird die Rechtmäßigkeit der Aussetzung verneinen, wenn sie feststellt, dass der Beschluss rechtmäßig gefasst wurde. Mit dem Recht, die Ausführung eines nach seiner Auffassung rechtswidrigen Beschlusses auszusetzen, sind die Befugnisse des Bürgermeisters erschöpft. Der Bürgermeister muss den Beschluss nunmehr ausführen. Ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde steht ihm grundsätzlich nicht zu, weil ihm die in § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Klagebefugnis fehlt. Das Aussetzungsverfahren ist hiernach abgeschlossen. Dem Gemeinderat ist diese Entscheidung lediglich zur Kenntnis zu geben. Im anderen Fall bestätigt die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Aussetzung, weil auch sie den ausgesetzten Beschluss für rechtswidrig hält. Adressat dieser Entscheidung ist der Gemeinderat. Der Bürgermeister, dessen Interessen als Verfahrensbeteiligter ebenfalls berührt sind, erhält in seiner Eigenschaft als Vorsitzender Kenntnis von der Entscheidung. Durch die die Aussetzung bestätigende Entscheidung wird der rechtswidrige Beschluss nicht aufgehoben. Der Gemeinderat ist zuständig, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel