Kein Anspruch Dritter auf Aussetzung

Die Aussetzung stellt ein innergemeindliches Kontrollrecht dar, das ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrung der objektiven Rechtsordnung eingerichtet wurde. Außenstehende Dritte, aber auch Ratsmitglieder oder Fraktionen, können daher zwar in Form einer Gegenvorstellung beim Bürgermeister die Aussetzung eines Beschlusses anregen, haben hierauf jedoch keinen Anspruch.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel