Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht gemäß §§ 117 ff. GemO erstreckt sich grundsätzlich auf alle Aufgaben der Gemeinde, die diese als eigene Aufgaben wahrnimmt. Hierbei handelt es sich um öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die gemäß § 2 Abs. 1 GemO als Selbstverwaltungsaufgaben bezeichnet werden. Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Es ist unerheblich, ob es sich um freie Selbstverwaltungsaufgaben oder um Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung handelt.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Aufgaben, die ihnen vom Staat gemäß den Verfassungen des Bundes (Art. 28 Abs. 2 GG) und des Landes Rheinland-Pfalz (Art. 49 LV) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen wurden. Die Gemeinden gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung, sie sind Teil des Staats. Ihr Handeln hat sich am Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Bindungen, die sich aus der staatlichen Ordnung ergeben, zu orientieren. Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung und Kommunalaufsicht stellen daher keinen sich widersprechenden Gegensatz dar. Die Kommunalaufsicht bildet das Korrelat zur kommunalen Selbstverwaltung und der hiermit verbundenen Garantie eigener Aufgaben.
Die Kommunalaufsicht steht ausschließlich den Ländern zu. Sie wird durch Behörden des Landes ausgeübt.