Kein Anspruch Dritter auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden

Einwohner, die von einer gemeindlichen Entscheidung betroffen sind, aber auch Parteien, Ratsmitglieder oder die bei einer Mehrheitsentscheidung unterlegenen Fraktionen unternehmen häufig den Versuch, die zuständige Aufsichtsbehörde einzuschalten mit dem Ziel, mit Aufsichtsmitteln im Nachhinein korrigierend einzugreifen. Die staatliche Aufsicht dient nur dem Zweck, den Einklang des kommunalen Handelns oder Nichthandelns mit den den Gemeinden obliegenden Aufgaben und Pflichten zu sichern. Die Aufsicht wird ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht zum Schutz von Individualinteressen ausgeübt. Die Vorschriften über die Aufsicht begründen nur Beziehungen zwischen dem Staat und den Gemeinden. Außenstehende Dritte können daher ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nicht erzwingen.

Zwar besteht kein Anspruch auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Dritte sich mit einem formlosen Rechtsbehelf gegen gemeindliches Verhalten an die Aufsichtsbehörde wenden können. Als formloser Rechtsbehelf kommt die Aufsichtsbeschwerde in Betracht. Diese kann bei jeder für die Führung der Aufsicht über die Gemeinde zuständigen Stelle eingelegt werden mit dem Ziel, eine Überprüfung des gemeindlichen Verhaltens in rechtlicher Hinsicht durchzuführen und auf die Gemeinde mit dem Ziel einer Korrektur im Sinne des Beschwerdeführers einzuwirken. Hierzu ist jedoch wegen der in der Kommunalaufsicht bestehenden Instanzenbindung nur die in § 118 Abs. 1 GemO bestimmte unmittelbare Aufsichtsbehörde befugt. Die obere und die oberste Aufsichtsbehörde (§ 118 Abs. 2 und 3 GemO) können daher grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber der Gemeinde tätig werden. Sie können jedoch der unmittelbaren Aufsichtsbehörde eine entsprechende Weisung erteilen. Auch wenn die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten vorliegen, besteht jedoch kein Anspruch auf eine aufsichtsbehördliche Maßnahme. Die Aufsichtsbehörde wird dennoch solchen Beschwerden nachgehen, in denen substantiiert ein pflichtwidriges Verhalten der Gemeinde dargelegt wird. Ob sie letztlich mit einem Aufsichtsmittel einschreitet, liegt alleine in ihrer Verantwortung.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel