Fachaufsicht

Den Fachaufsichtsbehörden sind weitgehende Kontrollbefugnisse eröffnet. Fachaufsichtliche Weisungen erstrecken sich auch auf die Ausübung von Ermessen und können vorrangig auch von Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt sein. Letztlich besteht daher für die übergeordnete Behörde keine inhaltliche Begrenzung, im Rahmen der Fachaufsicht auf die nachgeordneten Behörden bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben einzuwirken.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel