Kommunalaufsicht

Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV schließt an die verfassungsrechtliche Garantie der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden an und verbindet hiermit eine Aufsicht des Staates, die sich darauf beschränkt, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen handeln. Nach der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 117 Satz 1 GemO soll die Aufsicht sicherstellen, dass kommunales Handeln im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt. Kommunalaufsicht ist daher nicht als "Einmischungsaufsicht" zu verstehen, sie soll kommunale Selbstverwaltung nicht behindern, sondern ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert wird (§ 117 Satz 2 GemO).

Die Kommunalaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, uneingeschränkt die formelle und die materielle Rechtmäßigkeit gemeindlichen Handelns zu überprüfen. Es ist hierbei unerheblich, wer gehandelt hat. Entscheidend ist, dass die Handlung der Körperschaft Gemeinde zuzurechnen ist.

Unter "geltendem Recht" ist das Recht im objektiven Sinne zu verstehen. Hierunter fallen alle von den Gesetzgebungsorganen des Bundes und des Landes erlassene Gesetze (Gesetze im formellen Sinn), aber auch solche Rechtsnormen, die auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung in Form einer Rechtsverordnung oder Satzung (Gesetze im materiellen Sinn) erlassen werden. Neben dem eigenen Ortsrecht sind hier auch die Satzungen der Verbandsgemeinde, des Landkreises und der Zweckverbände zu nennen. Will der Gemeinderat von einer Vorschrift in einer Satzung, über die er selbst beschlossen hat, abweichen, so setzt dies zunächst eine wirksame Satzungsänderung voraus. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt auch er an das geltende Satzungsrecht gebunden und die Kommunalaufsichtsbehörde ist befugt, einen Beschluss, der hiergegen verstößt, zu beanstanden. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen.

Rechtswidrig verhält sich die Gemeinde nicht nur dann, wenn sie in Wahrnehmung der ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben gegen geltendes Recht verstößt. Auch wenn sie sich mit Angelegenheiten befasst, die nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören und ihr auch nicht als Auftragsangelegenheiten übertragen wurden, handelt sie rechtswidrig. Sollte der Bund oder das Land in solchen Angelegenheiten jedoch Maßnahmen beabsichtigen, die einen örtlichen Bezug zur Gemeinde haben, indem sich hieraus zum Beispiel Auswirkungen auf ihre künftigen Bauleitplanungsinteressen ergeben können, kann die Gemeinde ihre Interessen vertreten und hierzu Stellung beziehen. Eine Gemeinde verhält sich auch dann rechtswidrig, wenn es sich zwar um eine Selbstverwaltungsaufgabe handelt, die Wahrnehmung dieser Aufgabe jedoch kraft Gesetzes der Verbandsgemeinde (§ 67 GemO) oder dem Landkreis (§ 2 LKO) obliegt und der Ortsgemeinde insoweit die Verbandskompetenz fehlt. Auch ein Überschreiten der Organkompetenz stellt einen Rechtsverstoß dar. Handelt der Bürgermeister in einer Angelegenheit, für die der Gemeinderat zuständig ist, oder fasst der Gemeinderat einen Beschluss, obwohl die Wahrnehmung dieser Aufgabe kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegt, kann dies Anlass für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme sein.

Zweckmäßigkeitserwägungen dürfen im Rahmen der Kommunalaufsicht nicht angestellt werden. Im Bereich der Ermessensverwaltung dürfen nur Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensnichtgebrauch) Anlass für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme sein. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kann hingegen, soweit der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zusteht, uneingeschränkt aufsichtsbehördlich überprüft werden. Ein wichtiges abstraktes Rechtsgebot in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes stellt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (vgl. § 78 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 GemO). Ob gemeindliches Handeln hiergegen verstößt und aus diesem Grund rechtswidrig ist, kann im Einzelfall eine schwer zu beurteilende Frage sein. Wenn der unbestimmte Rechtsbegriff nicht durch gesetzliche Regelungen konkretisiert wurde, ist eine Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nur dann rechtswidrig, wenn sie mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechterdings unvereinbar ist.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken nächstes Kapitel