Grundzüge des Schulgesetzes
- Bei der Bestimmung des allgemeinen Auftrags der Schule im Rahmen von Grundgesetz und Landesverfassung geht das Schulgesetz davon aus, dass
- die Schule Wissen und Erziehung zu vermitteln hat,
- das Recht der Eltern, über die Erziehung der Kinder zu bestimmen, zu achten ist und
- der Auftrag der Schule den Rahmen für die den Unterrichtsinhalt zu bestimmenden Richtlinien darstellt.
- Die aufstiegsorientierte Schulstruktur soll die Forderung nach erhöhter Durchlässigkeit erfüllen, die Profilierung der Bildungswege ermöglichen und die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler fördern. Das pädagogische Leistungsprinzip muss auf die verschiedenen Altersstufen der jungen Menschen Bezug nehmen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und bereitschaft berücksichtigen, um Lernen als Möglichkeit menschlicher Bewährung zu fördern. Mit einer früh einsetzenden individuellen Förderung soll möglichst allen Schülerinnen und Schülern innerhalb der vorgesehenen Schulzeit ein qualifizierter Abschluss vermittelt werden.
- Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sollen in partnerschaftlichem Zusammenwirken gemeinsam Verantwortung für die schulische Unterrichts- und Erziehungsarbeit tragen. Ausdruck dieses Zusammenwirkens ist insbesondere der Schulausschuss, in dem Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern vertreten sind.
- Die Organisation der Schulaufsicht orientiert sich an den zur Funktional und Verwaltungsreform entwickelten allgemeinen Grundsätzen. Die Schulaufsicht wird auf zwei Ebenen (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde und Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur als oberste Schulbehörde) ausgeübt.
- Die Schulen werden auf ihrem Weg zu mehr Selbstständigkeit und Qualität begleitet. Dabei ist die Mitwirkung aller Beteiligten, also Schulträger, Schulleitung, Kollegium, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, zwingend erforderlich.
- Durch die Verankerung des vorbehaltlosen Wahlrechts der Eltern zwischen inklusivem Unterricht und dem Angebot einer Förderschule wird der Forderung in Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderunen (UN-Menschenrechtskonvention), das am 12. März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, nach Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen, u. a. durch ein inklusives Bildungssystem, Rechnung getragen.
Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 wurde das Schulgesetz vom 30. März 2004 novelliert. Ein Schwerpunkt des v. g. Landesgesetzes ist die Verankerung der Realschule plus, die die Bildungsgänge Hauptschule und Realschule zusammenführt und in der Schulform der Integrativen oder der Kooperativen Realschule plus (Unterricht erfolgt ab der 7. Klasse integrativ oder teilintegrativ bzw. Unterricht erfolgt ab der 7. Klasse abschlussbezogen) errichtet wird. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann der Realschule plus eine Fachoberschule angegliedert werden. Der Umstrukturierungsprozess wurde – beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 – bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossen, so dass es ab diesem Zeitpunkt keine öffentlichen Hauptschulen und Realschulen in der bisherigen Prägung mehr gibt.
Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes vom 23. Juli 2014 wurde der sog. Ressourcenvorbehalt bezüglich der inklusiven Beschulung aufgegeben. In Rheinland-Pfalz soll der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) vorrangig von den Schulen wahrgenommen werden, die möglichst wohnortnah mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind (sog. Schwerpunktschulen, § 14 a Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz). Inklusiver Unterricht ist auch von allgemeinbildenden Schulen anzubieten, jedoch nur im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung sowie der baulichen Voraussetzungen. Gesetzlich verankert wurde der inklusive Unterricht als eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz. Die Eltern haben ein vorbehaltloses Wahlrecht zwischen inklusivem Unterricht und dem sich an der Art der Behinderung orientierenden Angebot an einer Förderschule. Diejenigen Schulen, die inklusiven Unterricht anbieten, werden durch Förder- und Beratungszentren unterstützt, die qualifizierte sonderpädagogische Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des inklusiven Unterrichts anbieten sowie auf die Vernetzungen und den fachlichen Austausch der Förderschulen und den Schulen mit inklusivem Unterricht sowie der außerschulischen Einrichtungen und Institutionen gemäß § 19 Schulgesetz hinwirken (§ 12 Abs. 2 und 3 Schulgesetz). Obwohl das Land nach der Konnexitätsprüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass kein Mehrbelastungsausgleich zu gewähren sei, weil mit der Änderung des Schulgesetzes und der Aufgabe des Ressourcenvorbehalts keine besonderen Anforderungen an bestehende Aufgaben gestellt würden, konnten die kommunalen Spitzenverbände die Zahlung eines jährlichen Landeszuschusses von 10 Mio. € als pauschale Unterstützung für die Umsetzung der inklusiven Beschulung erreichen. Hierfür forderte das Land den Abschluss einer Vereinbarung, dem die kommunalen Spitzenverbände mit einer Zusatzerklärung zugestimmt haben. Hierfür wurde eine entsprechende Regelung in § 109 b Schulgesetz getroffen. Ein Bestandteil der Vereinbarung vom 11. November 2014 ist die Abgrenzung der einzelnen Aufgaben der Schule und der Träger der Jugend- und der Sozialhilfe sowie eine Hilfestellung zur Verbesserung der Koordinierung der Hilfen. 2017 wurde eine Handreichung zum Einsatz von Integrationshilfen im schulischen Bereich von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Zusammenarbeit mit den Ministerien für Bildung, für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz herausgegeben, in der bereits bestehende Empfehlungen zur Integrationshilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) aktualisiert, auf den Bereich des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ausgeweitet und um konkrete Hinweise zur Handhabung in der Praxis ergänzt wurden. Die Handreichung soll als eine Arbeitshilfe für alle an der Umsetzung der Inklusion Beteiligten (Schule, örtliche Träger der öffentlichen Jugend- und der Sozialhilfe, Eltern, Mitarbeitende) dienen und in regelmäßigen Abständen bedarfsgerecht angepasst werden.
Anders als von der Öffentlichkeit befürchtet, führte die Umsetzung der „Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot“ vom 22. März 2017 nicht zur Schließung vieler kleiner Grundschulen. Hintergrund der Überprüfung der kleineren Grundschulen sind die im § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes festgelegten Voraussetzungen für die Größe von Schulen, wonach Grundschulen in jeder Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen müssen und Ausnahmen von dieser Mindestgröße nur in besonderen Fällen zulässig sind. Der Rechnungshof hatte in seiner 2016 abgeschlossenen Prüfung der Unterrichtsorganisationen des Lehrkräfteeinsatzes an öffentlichen Grundschulen die Landesregierung zur Prüfung aufgefordert, ob an den Standorten von kleineren als einzügigen Grundschulen weiterhin „besondere Fälle“ im Sinne des schulgesetzlichen Ausnahmetatbestandes vorliegen. Die Leitlinien benennen die Kriterien und regeln das Verfahren, nach denen geprüft werden soll, ob an einer Grundschule ein solcher „besonderer Fall“ im Sinne des § 13 Absatz 4 Schulgesetz vorliegt. In der Folgezeit wurden bei 41 Grundschulen die Voraussetzungen für einen „besonderen Fall“ im Sinne des § 13 Abs. 4 Schulgesetz geprüft. Das Land stellte in der Endphase bei neun Grundschulen die Voraussetzung für eine Schließung fest, wobei die politische Entscheidung getroffen wurde, mit Ablauf des Schuljahres 2017/2018 zwei Grundschulen zu schließen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Leitlinien in der nächsten Zeit auf die Schulstandorte auswirken.