Kostenaufteilung zwischen Land und Kommunen

Die Aufteilung der Kosten in Personalkosten des Landes einerseits und Sachkosten der Kommunen andererseits bei der Schulträgerschaft ergibt sich aus §§ 74 und 75 SchuIG. Ergänzende Regelungen für die Kommunen enthalten § 69 SchuIG (Schülerbeförderung), § 70 SchulG (Lernmittelfreiheit), § 82 SchulG (Bereitstellung von Grund­stücken) und § 87 SchulG (Förderung des Schulbaus).

Aus der Vorschrift des § 75 SchuIG ergibt sich die eigentliche Abgrenzung zwischen den Kosten, die das Land zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 SchulG), und den Kosten, die der kommunale Schulträger übernehmen muss (§ 74 Abs. 3 SchulG), wobei jedoch in § 75 Abs. 1 SchulG die vom Land aufzubringenden Kosten abschließend, in § 75 Abs. 2 SchulG die Kosten der kommunalen Schulträger nur beispielhaft („insbesondere“) aufgezählt sind. Dies führt wiederholt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, besonders dann, wenn neue Kostenarten entstehen, die nicht eindeutig dem Land oder den Kommunen zugeordnet werden können. Aktuell führt das Land Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden über die Neuausrichtung der Anwendungs- und Systembetreuung an Schulen. Beabsichtigt ist seitens des Landes eine Übernahme der kompletten Aufgabe durch die Schulträger gegen eine Kostenerstattung.

Der in den letzten Jahren zunehmende Einsatz von Integrationshilfen bei der Betreuung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern ist ein aktuell strittiger Punkt in der zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur und den kommunalen Spitzenverbänden geführten Diskussion. Die auf Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder der öffentlichen Sozialhilfe tätigen Integrationshilfen übernehmen zunehmend pädagogische Aufgaben, die wiederum eindeutig der Finanzverantwortung des Landes zuzuordnen sind. Eine entsprechende Übernahme der Kosten erfolgt aber bislang nicht.

Autor: Anne Meiswinkel Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel