Allgemeines

Nach der Zuständigkeitsverteilung durch das Grundgesetz gehört nahezu das gesamte Schulwesen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist eine Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Länder Staatsqualität haben und als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland eine eigene – nicht vom Bund abgeleitete, sondern von ihm anerkannte – Hoheitsmacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet die Kulturhoheit ein „Kernstück“ der Eigenstaatlichkeit der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309, 346). Seit 2003 wird eine intensive Diskussion um die Reform der föderativen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland geführt, in der u. a. über eine Neuordnung der bildungspolitischen Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern diskutiert wird. Diese Diskussion führt aufgrund der vefassungsrechtlichen Vorgaben immer wieder zu Änderungen des Grundgesetzes. Derzeit werden die Änderungen des Artikels 104 b Grundgesetz, der dem Bund nur dann die Befugnis für die Vergabe von Finanzhilfen ermöglicht, wenn er auf diesem Gebiet zur Gesetzgebung befugt ist, und und des Artikels 104 c Grundgesetz, der die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich der Bildungsinfrastruktur schafft, diskutiert.

Die Grundlage für das rheinland pfälzische Schulwesen bildet das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz SchuIG) vom 30. März 2004 (GVBI. S. 239).

Aufgrund des Schulgesetzes sind viele Rechtsverordnungen erlassen worden, die ergänzende Regelungen für das Schulwesen enthalten. Hervorzuheben sind: die Schulordnungen, die Landesverordnungen über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sowie über die Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch der Sekundarstufe II. Des Weiteren hat das Ministerium für Bildung in zahlreichen Verwaltungsvorschriften weitere detaillierte Regelungen zum Schulgesetz erlassen.

Autor: Anne Meiswinkel Drucken nächstes Kapitel