Aufgaben der Kommunen

Wesentliches Element der von den Kommunen zu übernehmenden Aufgaben ist die Schulträgerschaft (§ 76 SchulG). Demnach sind die kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt) Träger von Grundschulen und können die Trägerschaft für Realschulen plus und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen übernehmen; ausnahmsweise können Ortsgemeinden die Trägerschaft für eine Grundschule behalten. Kreisfreie Städte sind Schulträger für Grundschulen, Realschulen plus (ggf. mit verbundener Fachoberschule), Gymnasien, Kooperative sowie Integrierte Gesamtschulen, Berufsbildende Schulen, Schulen mit Förderschwerpunkten sowie von besonderen Versuchsschulen; die Trägerschaft der Kreise entspricht dem Umfang der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Grundschulen. Bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder der Landkreis Schulträger sein. Der Bezirksverband Pfalz ist nicht mehr als Schulträger vorgesehen, bleibt aber nach § 103 SchuIG Träger seiner dort genannten Schulen. § 95 SchulG enthält eine Sonderregelung für die Trägerschaften für Versuchsschulen, für die die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich originäre Schulträger sind: ausnahmsweise können auch Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte Träger von Versuchsschulen sein.

Seit dem 1. August 2009 hat sich die Trägerstruktur dahin gehend geändert, dass alle Gebietskörperschaften, die bisher Träger einer Hauptschule oder Realschule sein konnten, auch Träger einer Realschule plus sein können. Für die mit einer Fachoberschule verbundene Realschule plus sind ausschließlich die Landkreise oder kreisfreien Städte Schulträger. Träger von Schulzentren können entweder kreisfreie Städte oder Landkreise sowie Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte sein.

Die Aufgaben der Schulträger umfassen im Wesentlichen neben der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen (wobei die Letztentscheidungskompetenz bei der Schulbehörde liegt), die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude, die Beschaffung der Lehr- und Unterrichtsmittel, die Sicherstellung der laufenden Verwaltung der Schule einschließlich der Einstellung und Bezahlung des Verwaltungspersonals und des Hausmeisters sowie die Gewährleistung eines Mittagessens an Ganztagsschulen (§ 75 Abs. 2 SchulG).

Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es neben ihren Aufgaben als Schulträgern aus § 69 SchulG als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Schulen zu sorgen (Schulsitzprinzip). Die Übernahme der Kosten ist an bestimmte Voraussetzungen (Kilometergrenze oder besonders gefährlicher Schulweg) geknüpft. Seit dem 1. August 2012 wird nur noch für Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule besuchen, ab der Sekundarstufe II ein Eigenanteil gefordert, wenn das Einkommen der Eltern und der Schülerinnen bzw. Schüler eine vom Ministerium für Bildung durch Rechtsverordnung festgelegte Einkommensgrenze übersteigt. Der Eigenanteil beim Besuch der Sekundarstufe I ist zum selben Zeitpunkt entfallen. Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten, nachdem diese Aufgabe im Jahr 1980 gesetzlich vom Land auf die Kommunen übertragen wurde, zum Ausgleich der Beförderungskosten Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, die in den letzten Jahren  jedoch das Defizit aufgrund der weiter steigenden Beförderungskosten nicht ausgleichen konnten. Zwar sieht der Entwurf des Landesgesetzes zur Reform des Kommunalen Finanzausgleiches vom 26. Februar 2013 eine Fortentwicklung des Verteilungsschlüssels für die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten als ausgabenbezogener Schlüssel vor, jedoch ist der Landesanteil von ursprünglich rd. 94 % auf rd. 75 % gesunken.

Zum 1. August 1993 wurde den kommunalen Schulträgern auch die Gewährung der Lernmittelfreiheit als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen. Bis zum Schuljahr 2009/2010 erhielten die Schülerinnen und Schüler vom kommunalen Schulträger für jedes Schuljahr Lernmittelgutscheine, wenn eine vom Ministerium für Bildung durch Rechtsverordnung festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wurde.

Seit dem Schuljahr 2010/2011 erfolgte die stufenweise Einführung eines Leihsystems. An der unentgeltlichen Ausleihe können diejenigen Eltern teilnehmen, die mit ihrem Einkommen unter einer vom Ministerium für Bildung in einer Rechtsverordnung bestimmten Einkommensgrenze liegen; für die übrigen Eltern besteht die Option einer Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe. Als Ausgleich des den Schulträgern entstehenden Aufwandes erstattet das Land einen Pauschalbetrag, der die tatsächlichen Aufwendungen der Kommunen nicht deckt. Die mit dem Land vereinbarte Evaluation wurde mittlerweile zweimal vom Landesrechnungshof durchgeführt. Die ursprüngliche Erstattung von 9 Euro im ersten und jeweils 7,50 Euro im zweiten und dritten Leihjahr wurde ab dem Schuljahr 2012/2013 auf 14 Euro für bei den allgemeinbildenden Schulen und 12 Euro für die Grundschulen bei den Grundschulen festgesetzt. Eine Nachzahlung für die insbesondere bei der Einführung des Verfahrens entstandenen Mehraufwendungen erfolgte jedoch nicht. Obwohl der Landesrechnunghof im Jahr 2013 von einem Einsparpotenzial in künftigen Jahren ausgegangen war, hat er in seinem Prüfbericht 2018 eine Anpassung der Pauschale auf 20 Euro ab dem Schuljahr 2017/2018 vorgeschlagen, worüber das Land mit den kommunalen Spitzenverbänden Anfang des Jahres 2019 verhandeln wird.

§ 82 SchulG enthält für die Schulsitzgemeinde die Verpflichtung, die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die hiermit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung zu übernehmen (ausgenommen sind die Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche sowie motorische Entwicklung, wenn eine Ortsgemeinde Schulsitzgemeinde ist). Die Bereitstellungspflicht leitet sich aus dem Standortvorteil der Schulsitzgemeinden gegenüber den anderen Gemeinden ab, die an dem Bau und den laufenden Kosten beteiligt sind, und zwar in schulischer, in kultureller und in wirtschaftlicher Hinsicht, sofern der Einzugsbereich über ein Gemeindegebiet hinausgeht.

Beim Bau von Schulen gewährt das Land den Gemeinden, Städten und Landkreisen unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe seiner Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung. Landkreise haben sich an den anerkannten Baukosten einer Schule, deren Schulträger eine kreisangehörige Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder ein zugehöriger Schulverband ist, mit mindestens 10 % der anerkannten Baukosten finanziell zu beteiligen. Die Zuschusspflicht des Landkreises wird mit der Ausgleichsfunktion gerechtfertigt, die dem Landkreis gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt.

Autor: Anne Meiswinkel Drucken voriges Kapitel