Landesausführungsrecht

Das Land Rheinland-Pfalz hat von der im SGB II enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB II) vom 22. Dezember 2004 Detailregelungen über die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende getroffen. Ferner enthält das AGSGB II Bestimmungen über die Heranziehung von Gemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise. Nach § 2 Abs. 1 AGSGB II können die Landkreise bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Nach § 2 Abs. 2 AGSGB II können die Landkreise Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegen, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises, im Fall der Übertragung auf eine gemeinsame Einrichtung in deren Namen, zu entscheiden. Nach § 3 AGSGB II erstatten die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 SGB II sowie 25 v. H. der Aufwendungen für Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei der eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Rahmen des Betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (§ 3 Abs. 2 SGB II). Das AGSGB II enthält ferner Detailregelungen über Zielvereinbarungen des fachlich zuständigen Ministeriums mit den zugelassenen kommunalen Trägern (§ 3 a AGSGB II), über die Zuständigkeiten der Kreis- sowie der Stadtverwaltungen bei der Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes (§ 3 b AGSGB II), über die Ausgleichsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II sowie über die zuständigen Behörden (vgl. § 5 AGSGB II).

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel