Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, das grundsätzlich aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, den Mehrbedarfen und  den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung besteht. Einkommen und Vermögen sind zu berücksichtigen (§ 19 SGB II).

Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Der monatliche Regelbedarf beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind und deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, 424 Euro (Stand: 1. Januar 2019). Der Regelbedarf wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst; maßgebend ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Leistungen für Mehrbedarfe kommen nach Maßgabe des § 21 SGB II insbesondere für werdende Mütter in Betracht, ebenso für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte erhalten einen Mehrbedarf, wenn sie die näheren Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II erfüllen. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Ferner gibt es Mehrbedarfe, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II) sowie unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigte in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch haben. Das Sozialgeld umfasst den Regelbedarf sowie Mehrbedarfe nach § 23 SGB II und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.